﻿ARCSERVE (USA) LLC
ENDBENUTZER-LIZENZVEREINBARUNG

Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (die "Vereinbarung") ist ein rechtsverbindlicher und einklagbarer Vertrag zwischen Ihnen als dem Unternehmen oder der Person, die das Softwareprodukt verwendet oder ein Hardwareprodukt erwirbt, und Arcserve (USA) LLC oder StorageCraft Technology, LLC, einem Arcserve-Unternehmen (zusammen "Arcserve"). Wenn Ihr Kauf Cloud-Dienste umfasst, erklären Sie sich mit den Cloud-Bedingungen einverstanden, die unter https://www.arcserve.com/cloud-services/ oder einer Nachfolgeseite, die von Arcserve zusätzlich zu den hier aufgeführten Bedingungen veröffentlicht wird, einsehbar sind.
Lesen Sie die folgenden Bestimmungen, die für Ihre Verwendung des Produkts gelten, vor der Installation und Verwendung des Produkts sorgfältig durch. In dieser Vereinbarung werden Sie als "Sie" oder der "Lizenznehmer" bezeichnet.
Sie akzeptieren diese Vereinbarung, wenn Sie durch Klicken auf die Schaltfläche "Ich stimme zu" Ihr Einverständnis mit den Bedingungen dieser Vereinbarung erklären; das Softwareprodukt installieren, gleich, ob durch eine manuelle, automatische, unbeaufsichtigte oder Push‐Installation; das Softwareprodukt verwenden, gleich, ob durch Installieren, Laden, Ausführen, Anzeigen, Bereitstellen oder Beibehalten des Softwareprodukts; ein Paket, das das Softwareprodukt enthält, öffnen oder das Siegel zerstören; und/oder auf andere Weise Ihr Einverständnis mit den Bedingungen dieser Vereinbarung erklären. Wenn Sie diese Vereinbarung akzeptieren:
(i)	Erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie diese Vereinbarung auch für alle Softwareprodukte akzeptieren, die Sie unter Verwendung des Produkts installieren oder in Verbindung mit diesem Softwareprodukt verwenden;
(ii)	Erklären Sie sich für den Fall, dass Ihr Auftragsformular ein Hardwareprodukt enthält, damit einverstanden, dass Sie die Anlage für Hardwareprodukte von Arcserve, die unter https://www.arcserve.com/hardware-product-schedule abrufbar ist, bezüglich Ihrer Rechte, Pflichten und der Annahme eines solchen Hardware-Produkts akzeptieren;
(iii)	Sichern Sie zu, dass Sie nicht minderjährig sind, dass Sie voll geschäftsfähig und befugt sind, diese Vereinbarung in Ihrem Namen bzw. im Namen Ihres Arbeitgebers rechtsverbindlich abzuschließen;
(iv)	Erklären Sie in Ihrem Namen und/oder als befugter Vertreter Ihres Arbeitgebers, dass Sie an diese Vereinbarung gebunden sind;
(v)	Erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Kaufentscheidung weder auf der zukünftigen Verfügbarkeit neuer Produkte und/oder zusätzlicher Funktionen, Komponenten oder Versionen des Produkts noch auf mündlichen oder schriftlichen Äußerungen von Arcserve bezüglich zukünftiger Funktionen oder Merkmale beruht und dass Arcserve nach eigenem Ermessen entscheidet, ob und wann Updates, Upgrades und zusätzliche Merkmale der Produkte veröffentlicht werden; 
(vi)	Bestätigen Sie, dass Sie die Bestimmungen im Datenschutzhinweis (Privacy Notice) von Arcserve unter https://www.arcserve.com/de/privacy-notice/ gelesen haben, insbesondere die Bestimmungen zur Nutzung von Cookies durch Arcserve, und zustimmen, dass diese für Sie verbindlich sind und dass die Verwendung des Produktes bzw. der Produkte, des Portals (unten definiert) und der Arcserve-Website ihnen unterliegt; und 
(vii)	Erkennen Sie an, dass Arcserve die Bedingungen dieser Vereinbarung und/oder alle hierin erwähnten Richtlinien jederzeit nach eigenem Ermessen durch eine Mitteilung an Sie ändern kann, einschließlich und ohne Einschränkung durch die Veröffentlichung der überarbeiteten Bedingungen auf seiner Website unter https://www.arcserve.com/EULA. Diese geänderten Bedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.   Ihre fortgesetzte Nutzung des Produkts nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen gilt als Annahme der geänderten Bedingungen.  Um Zweifel auszuschließen, ersetzen solche geänderten Bedingungen jede frühere Version dieser Vereinbarung, die möglicherweise in das Produkt selbst eingebettet oder in seiner Verpackung enthalten sind.
Wenn Sie die Schaltfläche "Ablehnen" wählen, wird der Installationsvorgang abgebrochen, und Sie können das Produkt nicht installieren, aufrufen oder verwenden.
NUN WIRD FOLGENDES VEREINBART:
1.	 DEFINITIONEN.
A.	"Schiedsgerichtlicher Streit" hat die in Abschnitt 20.K dargelegte Bedeutung.
B.	"Zulässige Nutzung" bezeichnet die spezifischen Nutzungsberechtigungen und -beschränkungen, die auf einem Auftragsformular und/oder in der entsprechenden Dokumentation angegeben sind.
C.	"Autorisierter Benutzer" bezeichnet die Angestellten oder Vertreter des Lizenznehmers, denen der Lizenznehmer erlaubt oder die er beauftragt hat, das Produkt oder die Dokumentation im alleinigen Namen des Lizenznehmers zu betreiben und zu nutzen. 
D.	"Cloud-Dienste" bezeichnet beliebige der folgenden Arcserve-Cloud-Dienste: Arcserve UDP Cloud Hybrid (einschließlich BaaS und DRaaS), Arcserve Email Archiving Cloud (ehemals Arcserve UDP Cloud Archiving), Arcserve Cloud Direct (einschließlich BaaS und DRaaS; ehemals Arcserve UDP Cloud Direct) und/oder alle anderen Cloud-Dienste, die ggf. von Arcserve angeboten werden und hier nicht aufgeführt sind. 
E.	"Community Edition" hat die in Abschnitt 15.E dargelegte Bedeutung.
F.	"Designierter Techniker" bezeichnet den Angestellten, Agenten oder Vertreter, der vom Lizenznehmer als alleiniger Benutzer bestimmt wird und der unter den Agenten, Angestellten oder Vertretern des Lizenznehmers die ausschließliche Verantwortung für das Softwareprodukt hat.
G.	"Dokumentation" bezeichnet das aktuelle Benutzerhandbuch und Readme‐Dateien für das Produkt.
H.	"Endbenutzer" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person oder eine Organisation, die diese Vereinbarung akzeptiert. Im Falle eines abonnementbasierten Softwareprodukts, das von einem Managed Service Provider ("MSP") oder einer als Endbenutzer agierenden Organisation verwendet wird, ist der Endbenutzer der MSP oder die als Endbenutzer agierende Organisation. 
I.	"Verzugsereignisse" hat die in Abschnitt 18.A dargelegte Bedeutung.
J.	"Gebühren" bezeichnet die Gebühren für das Hardwareprodukt, die Softwareproduktlizenz(en) und den Produkt-Support, wie auf dem Auftragsformular angegeben.
K.	"Endbenutzer in einer Behörde" bezeichnet eine Behörde oder Stelle der US‐Bundesregierung.
L.	"Hardwareprodukt" bezeichnet ein von Arcserve zu lieferndes Gerät oder eine andere von Arcserve zu liefernde Hardwarekomponente.
M.	"Geistige Eigentumsrechte" bezeichnet alle eingetragenen und nicht eingetragenen Rechte, die jetzt oder in Zukunft im Rahmen von Patent-, Copyright-, Marken-, Geschäftsgeheimnis-, Datenbankschutz- oder anderen Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums gewährt, beantragt oder anderweitig vergeben werden oder damit in Zusammenhang stehen, sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen in jedem Teil der Welt.
N.	"IT Edition" bezeichnet eine Lizenz für ShadowProtect IT Edition und/oder ShadowProtect IT Edition Professional.  
O.	"Minimale für Kunden geltende Bedingungen" hat die in Abschnitt 4.B dargelegte Bedeutung.
P.	"Open Source-Komponenten" hat die in Abschnitt 14 dargelegte Bedeutung. 
Q.	"Auftragsformular" bezeichnet ein von Arcserve und dem Lizenznehmer unterzeichnetes Auftrags- oder Registrierungsformular oder ein Lizenzprogrammzertifikat, das dem Lizenznehmer von Arcserve zur Verfügung gestellt wird.
R.	"Portal" bezeichnet einen kennwortgeschützten Bereich auf der Internet-Website von Arcserve, der es Endbenutzern einiger Produkte ermöglicht, auf bestimmte Funktionen und Informationen in Bezug auf ihr Konto bei Arcserve zuzugreifen.
S.	"Produkt" bezeichnet das Hardwareprodukt und das Softwareprodukt zusammen.
T.	"Produkt-Support" bezeichnet Wartung und Support, die von Arcserve für seine Produkte gemäß den Richtlinien unter https://support.arcserve.com bereitgestellt werden und die hiermit durch Bezugnahme in diese Vereinbarung aufgenommen werden.  
U.	"Sanktionen und Exportkontrollgesetze" bezeichnet alle Gesetze, Verordnungen, Statuten, Verbote, Durchführungsverordnungen oder ähnlichen Maßnahmen, die für die Produkte und/oder für eine der Parteien in Bezug auf die Annahme, Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung von Wirtschaftssanktionen, Ausfuhrkontrollen, Handelsembargos oder anderen restriktiven Maßnahmen gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Export Administration Act, den Arms Export Control Act, den International Economic Emergency Powers Act sowie diesbezüglich erlassenen Verordnungen und die von der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten verwalteten und durchgesetzten Maßnahmen, von denen jede als auf die Produkte anwendbar angesehen wird.
V.	"Softwareprodukt" bezeichnet das Arcserve-Softwareprodukt, das installiert wird, und die zugehörige Dokumentation, jedes in ein Hardwareprodukt eingebettete Arcserve-Softwareprodukt und jedes in dem Softwareprodukt enthaltene SDK/API.
W.	"Laufzeit" bezeichnet den Zeitraum, der auf dem Auftragsformular angegeben ist.
X.	"Drei-Tage-ISO" bezeichnet den Zeitraum von drei (3) Tagen, in dem das temporäre IT-Edition-ISO-Image des Lizenznehmers, das die Windows-Wiederherstellungsumgebung enthält, für den Wiederherstellungsvorgang verwendet werden kann, ohne dass eine Verbindung zu einem Lizenzierungsserver hergestellt werden muss.
Y.	"Drittanbieter-Software" hat die in Abschnitt 14 dargelegte Bedeutung.
Z.	"Drittanbieter-Bedingungen" hat die in Abschnitt 14 dargelegte Bedeutung.
AA.	"Testzeitraum" hat die in Abschnitt 15.D dargelegte Bedeutung.
BB.	"Vertrag der US-Regierung" bezeichnet einen United States General Services Administration Schedule Contract oder einen anderen geltenden Vertrag der US-Regierung.

2.	 LIZENZ.
A.	Arcserve oder das entsprechende verbundene Unternehmen stellt dem Lizenznehmer die auf dem Auftragsformular angegebene Anzahl von Kopien des Softwareprodukts zur Nutzung durch die autorisierten Benutzer des Lizenznehmers in Übereinstimmung mit der zulässigen Nutzung zur Verfügung. Vorbehaltlich und unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer alle Gebühren bezahlt und alle in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen strikt einhält, erteilt Arcserve dem Lizenznehmer eine persönliche, widerrufliche, nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und beschränkte Lizenz für die Installation und Nutzung des Softwareprodukts gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung und des entsprechenden Auftragsformulars. 
B.	Diese Lizenz gewährt dem Lizenznehmer das Recht, das ausschließlich von und durch die autorisierten Benutzer des Lizenznehmers ausgeübt werden kann: 
(i) 	das Softwareprodukt während der Laufzeit gemäß den Angaben auf dem Auftragsformular und in Übereinstimmung mit jeglicher zulässiger Nutzung zu installieren und zu verwenden;
(ii)	die zulässige Anzahl von Kopien des Softwareprodukts in Übereinstimmung mit der Dokumentation, wie auf dem Auftragsformular angegeben, herunterzuladen und zu installieren, sodass sie nur auf Computern zugänglich sind, die dem Lizenznehmer gehören oder von ihm gemietet und kontrolliert werden. Zusätzlich zu dem Vorstehenden darf der Lizenznehmer eine Kopie des Softwareprodukts ausschließlich für Archivierungs-/Sicherungszwecke anfertigen, vorausgesetzt, dass (1) die produktive Nutzung des Produkts auf die zulässige Nutzung beschränkt ist, (2) die Nutzung des Softwareprodukts für Disaster-Recovery-Tests auf eine Woche innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten beschränkt ist und (3) der Lizenznehmer keine solche Kopie installiert oder verwendet und niemandem das Installieren oder Verwenden einer solchen Kopie erlaubt, außer wenn und solange die gemäß dem vorstehenden Satz installierte Kopie nicht funktionsfähig ist, und vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer die nicht funktionsfähige(n) Kopie(n) deinstalliert und anderweitig löscht. Eine solche Kopie des Softwareprodukts, die vom Lizenznehmer angefertigt wird, ist das exklusive Eigentum von Arcserve; unterliegt den Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung; und muss alle Marken-, Urheberrechts-, Patent- und anderen Hinweise auf geistige Eigentumsrechte enthalten, die im Original enthalten sind;
(iii) 	das Softwareprodukt in der ordnungsgemäß installierten Form in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung, dem entsprechenden Auftragsformular und der Dokumentation und ausschließlich für interne Geschäftszwecke des Lizenznehmers zu nutzen und auszuführen;
(iv)	das Softwareprodukt wie hierin vorgesehen ausschließlich zur Verarbeitung seiner eigenen Daten und der Daten seiner Tochtergesellschaften, die sich mehrheitlich in seinem Besitz befinden, zu verwenden, soweit dies durch den Standort, die Computerausrüstung und die zulässige Nutzung eingeschränkt ist. Wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt über diese Beschränkungen hinaus zu verwenden wünscht, benachrichtigt er Arcserve darüber. Der Lizenznehmer bekommt dann eine Rechnung über die für eine solche erweiterte Verwendung geltenden Gebühren und bezahlt diese. Wenn das erworbene Softwareprodukt in einem Hardwareprodukt enthalten ist, darf der Lizenznehmer außer der auf dem Hardwareprodukt laufenden Instanz keine weiteren Instanzen der "Wiederherstellungspunkt-Server"- bzw. "Service Node"-Funktionalität installieren; und
(v)	soweit hierin oder im Auftragsformular erlaubt, jede Kopie des Softwareprodukts von einem Computer auf einen anderen zu übertragen, jedoch unter folgenden Voraussetzungen: (1) die Anzahl der Computer, auf denen das Softwareprodukt zu einem bestimmten Zeitpunkt installiert ist, übersteigt nicht die Anzahl der vom Lizenznehmer lizenzierten Computer; und (2) der Lizenznehmer benachrichtigt Arcserve schriftlich über jede derartige Übertragung und fügt in dieser Benachrichtigung die gemäß dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen für jeden Computer, auf dem das Softwareprodukt installiert ist, bei.

3.	 NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN.
A.	Sofern nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung zugelassen, durch geltendes Recht vorgeschrieben oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Arcserve genehmigt, darf der Lizenznehmer weder direkt noch indirekt eine der folgenden Handlungen vornehmen und muss von seinen autorisierten Benutzern verlangen, dies zu unterlassen: 
(i) 	das Produkt oder die Dokumentation unter Verstoß gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung verwenden, einschließlich der Verwendung über den Umfang der gemäß Abschnitt 2 gewährten Lizenz hinaus oder in einer Weise, die über die zulässige Nutzung hinausgeht; 
(ii) 	die geistigen Eigentumsrechte von Arcserve in Bezug auf das Produkt oder die Dokumentation verletzen;
(iii)	Dritten, einschließlich Subunternehmern, unabhängigen Auftragnehmern, verbundenen Unternehmen oder Dienstleistern des Lizenznehmers, mit Ausnahme von autorisierten Benutzern, aus irgendeinem Grund Zugang zu dem Produkt, dessen Nutzung gestatten oder es anderweitig zur Verfügung stellen, sei es über ein Netzwerk oder auf gehosteter Basis, darunter in Verbindung mit dem Internet oder mittels Web-Hosting, Wide Area Network (WAN), Virtual Private Network (VPN), Virtualisierung, Software-as-a-Service, Cloud oder einer anderen Technologie oder Dienstleistung, oder das Produkt ganz oder teilweise modifizieren oder anderen gestatten, eine der vorgenannten Tätigkeiten in Bezug auf das Produkt auszuführen; 
(iv) 	das Produkt oder die Dokumentation oder einen Teil davon modifizieren, übersetzen, anpassen oder abgeleitete Werke oder Verbesserungen, ob patentierbar oder nicht, erstellen; 
(v) 	das Softwareprodukt oder einen Teil davon mit anderen Programmen kombinieren oder das Softwareprodukt oder einen Teil davon in andere Programme integrieren; 
(vi) 	das Softwareprodukt offenlegen, dekompilieren, dekodieren, disassemblieren oder anderweitig zurückentwickeln oder anderweitig versuchen, den Quellcode oder Geschäftsgeheimnisse des Softwareprodukts oder eines Teils davon abzuleiten oder sich Zugang dazu zu verschaffen; 
(vii)	technische oder sicherheitsrelevante Einschränkungen des Softwareprodukts umgehen;
(vii) 	das Softwareprodukt zur Bereitstellung von Facilities Management oder in Verbindung mit einem Servicebüro, einer Time-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen Tätigkeit verwenden, durch die der Lizenznehmer ohne den Kauf einer solchen Lizenz von Arcserve für diesen Zweck das Softwareprodukt zum Nutzen eines Dritten betreibt oder verwendet, der keine Kopie des Softwareprodukts gekauft hat;
(ix) 	die zulässige Nutzung hinsichtlich des Softwareprodukts gegen ein anderes Arcserve-Produkt austauschen. Das Softwareprodukt wird als ein einzelnes Produkt lizenziert. Die Komponenten dürfen nicht für die Verwendung voneinander getrennt werden.
(x)	Eigentumsmarkierungen, Marken oder andere Hinweise auf Copyright-, Patent- oder andere geistige Eigentums- oder proprietäre Rechte von Arcserve oder seinen Lizenzgebern, die auf oder mit dem Produkt oder der Dokumentation bereitgestellt werden, einschließlich aller Kopien davon, entfernen, löschen, ändern oder verdecken;
(xi) 	das Softwareprodukt oder die Dokumentation ganz oder teilweise kopieren, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich zugelassen; 
(xii) 	ein Sicherungsrecht an dem Produkt oder der Dokumentation gewähren, es übertragen, abtreten, vermieten, verleasen, verleihen, verkaufen, unterlizenzieren, vertreiben, veröffentlichen oder anderweitig darüber verfügen;
(xiii) 	das Produkt oder die Dokumentation unter Verletzung von Gesetzen, Vorschriften oder Regeln verwenden;
(xiv) 	die Ergebnisse von Benchmark-Tests am Produkt gegenüber Dritten offenlegen; 
(xv)	das Produkt oder Dokumentation zu Zwecken der Wettbewerbsanalyse des Produkts, der Entwicklung eines konkurrierenden Softwareprodukts oder einer konkurrierenden Dienstleistung oder zu einem anderen Zweck, der für Arcserve von wirtschaftlichem Nachteil ist, verwenden; und
(xvi)	Produkte verwenden, die der Lizenznehmer nicht bezahlt hat und für die Arcserve nicht die entsprechenden Gebühren erhalten hat.
B.	Wenn das Softwareprodukt, für das eine Lizenz erteilt wird, und/oder das Hardwareprodukt, das im Rahmen dieser Vereinbarung installiert wird, für die direkte oder indirekte Erbringung von Managed Services für Kunden verwendet wird, darf der Lizenznehmer weder direkt noch indirekt mit Dritten Vereinbarungen über die Zusammenlegung von Ansprüchen auf die zulässige Nutzung des Produkts treffen, um niedrigere Preise zu erzielen, muss seine autorisierten Benutzer verpflichten, dies zu unterlassen.
C.	Wenn das Softwareprodukt, für das eine Lizenz erteilt wird, und/oder das Hardwareprodukt, das installiert wird, den VirtualBoot- oder OneSystem-Dienst von StorageCraft umfasst, gelten die folgenden Nutzungsbeschränkungen, und der Lizenznehmer darf weder direkt noch indirekt folgende Tätigkeiten ausführen und muss seine autorisierten Benutzer verpflichten, diese zu unterlassen:
(i)	VirtualBoot in Verbindung mit Bilddateien verwenden, die mit einer anderen Software als dem spezifischen Softwareprodukt erstellt wurden, mit dem VirtualBoot dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt wurde; 
(ii) 	Teile oder Inhalte der OneSystem-Dienste kopieren, framen oder spiegeln, mit Ausnahme des Kopierens oder Framens in einem Intranet oder anderweitig für interne Geschäftszwecke; und
(iii) 	die Integrität oder Leistung der OneSystem-Dienste oder der darin enthaltenen Daten Dritter beeinträchtigen oder stören. 

D.	Das Produkt darf nur innerhalb der Grenzen des Landes verwendet werden, in dem das Produkt erworben wurde (außer wenn im Auftragsformular anders angegeben), sofern Arcserve nicht schriftlich einer anderweitigen Verwendung zugestimmt hat.
E.	Das Recht des Lizenznehmers, das Softwareprodukt zu nutzen, erlischt und das Softwareprodukt funktioniert unter Umständen nicht mehr, wenn der Lizenznehmer gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung verstößt oder die geltende Laufzeit des Softwareprodukts abläuft oder ausläuft. Ein Softwareprodukt kann eine zuverlässige Internetverbindung erfordern, die es dem Softwareprodukt ermöglicht, sich regelmäßig mit Arcserve-Systemen zu verbinden. Wenn die erforderlichen Systemanforderungen nicht erfüllt sind, kann das Softwareprodukt Funktionen verlieren, nicht mehr funktionieren oder sich deaktivieren. Bestimmte Softwareprodukte sind nur für die Verwendung und Installation auf einem bestimmten Betriebssystem oder Gerätetyp lizenziert.

4.	 BEDINGUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT BESTIMMTEN PRODUKTEN.
A.	Unbefristete Lizenz. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Funktionalität eines Softwareprodukts, für das er eine unbefristete Lizenz erhalten hat, zu nutzen, um Dritten Managed Services oder professionelle Dienstleistungen anzubieten. 
B.	Abonnementbasierte Lizenz.  Wenn der Lizenznehmer ein MSP ist oder Managed Services oder professionelle Dienstleistungen für Dritte anbietet, darf der Lizenznehmer das Softwareprodukt auf Abonnementbasis lizenzieren, um das Softwareprodukt auf den Computern seiner Kunden zu installieren und zu nutzen, vorausgesetzt, dass eine solche Installation und Nutzung nicht gegen diese Vereinbarung verstößt. Wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt auf Abonnementbasis über einen Vertriebspartner, Händler oder Master-MSP (zusammenfassend als "Vertriebspartner" bezeichnet) lizenziert, ist sich der Lizenznehmer darüber im Klaren und erkennt an, dass für den Fall, dass ein solcher Vertriebspartner die mit der Nutzung oder dem Vertrieb des Softwareprodukts verbundenen Gebühren nicht bezahlt oder anderweitig gegen seine Vereinbarung mit Arcserve (oder seiner Tochtergesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen) verstößt, die Nutzung des Softwareprodukts durch den Lizenznehmer, der Zugang zum Portal (falls vorhanden) und/oder der Produkt-Support ausgesetzt oder beendet werden können. Der Lizenznehmer nimmt ferner zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass der Vertrag des Lizenznehmers mit einem solchen Vertriebspartner an Arcserve oder dessen Beauftragten abgetreten werden kann, um die fortgesetzte Lieferung des Softwareprodukts zu ermöglichen. Wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt als MSP oder als Teil eines Unternehmens, dessen Geschäftstätigkeit das Schützen, Verwalten und/oder Speichern von Kundendaten umfasst, auf Abonnementbasis lizenziert, gilt Folgendes: (i) der Lizenznehmer weist den Kunden schriftlich auf alle Bedingungen in dieser Vereinbarung hin, die sich bei Kündigung dieser Vereinbarung negativ auf den Kunden auswirken können; (ii) der Lizenznehmer ist für die Bereitstellung von Managed Services und professionellen Dienstleistungen im Einklang mit dieser Vereinbarung verantwortlich sowie dafür, dass die Kunden des Lizenznehmers die Anforderungen dieser Vereinbarung einhalten; (iii) der Lizenznehmer schließt mit seinen Kunden einen schriftlichen Vertrag, dessen Bedingungen Folgendes umfassen: (1) Arcserve ist Eigentümer des Softwareprodukts; (2) das Softwareprodukt wird an den Lizenznehmer lizenziert, nicht an den Kunden; (3) das Softwareprodukt wird "wie gesehen" und mit sämtlichen Mängeln lizenziert, und es bestehen in Bezug auf das Softwareprodukt keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, Zusicherungen oder Konditionen, weder schriftlich noch mündlich, die sich aus Gesetzen, dem Gesetzesvollzug oder anderweitig ergeben; und (4) Arcserve haftet nicht für Schäden, ob direkte, zufällige, indirekte, spezielle oder Folgeschäden oder Forderungen auf Strafschadenersatz (die Unterabschnitte (iii)(1) bis (iii)(4) sind zusammen die "Minimalen für Kunden geltenden Bedingungen"); und (iv) wenn der Lizenznehmer es versäumt, Kunden auf die minimalen für Kunden geltenden Bedingungen hinzuweisen, wird der Lizenznehmer Arcserve und seine Muttergesellschaft, verbundene Unternehmen und Tochtergesellschaften in Bezug auf alle Forderungen, Schäden und Haftungsansprüche, die durch dieses Versäumnis bedingt sind, freistellen und schadlos halten.
C.	Lizenz für die IT Edition.  Für die Lizenz für die IT Edition muss der Lizenznehmer einen designierten Techniker benennen.  Der Lizenznehmer kann einmal pro Kalenderquartal einen neuen designierten Techniker benennen. Arcserve hat das Recht, die Nutzung der IT Edition durch den Lizenznehmer zu überprüfen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung festzustellen. Die IT Edition muss direkt vom USB-Flash-Medium oder in Ausnahmefällen von der Drei-Tage-ISO-Version verwendet werden, die innerhalb eines Zeitraums von zehn (10) Tagen höchstens einmal heruntergeladen werden darf und nur in Situationen verwendet werden darf, in denen die USB-Flash-Medium-Version des Softwareprodukts nicht auf dem Zielcomputer ausgeführt werden kann oder die Verwendung des Lizenzservers keine geeignete Lösung darstellt. Arcserve kann nach eigenem Ermessen die Fähigkeit des Lizenznehmers, auf die Drei-Tage-ISO-Version zuzugreifen oder sie zu erstellen, einschränken, aussetzen oder beenden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, eine Lizenz von der IT Edition zu kopieren, zu installieren, weiterzugeben oder an seine Agenten, Angestellten, Vertreter oder Dritte weiterzugeben, und er darf die Funktionalität der IT Edition weder ganz noch teilweise automatisieren oder skripten.
D.	Lizenz für den OneSystem-Dienst. Eine Lizenz für den OneSystem-Dienst berechtigt ausschließlich zum Fernzugriff auf die Funktionalität der OneSystem-Software für Konsolenverwaltungsdienste außerhalb des Firmensitzes.  Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei der Nutzung des OneSystem-Dienstes wirtschaftlich angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

5.	 GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE UND BESITZ.
A.	Der Lizenznehmer bestätigt, dass das Softwareprodukt unter Lizenz bereitgestellt und nicht an den Lizenznehmer verkauft oder übergeben wird. Der Lizenznehmer erwirbt keine Eigentumsrechte an dem im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Softwareprodukt oder der zugehörigen Dokumentation oder andere Rechte an dem Softwareprodukt oder der Dokumentation, außer um das Softwareprodukt gemäß der mit dieser Vereinbarung gewährten Lizenz vorbehaltlich aller Bedingungen, Konditionen, Einschränkungen und der zulässigen Nutzung zu verwenden und darauf zuzugreifen. Arcserve und seine Lizenzgeber und Dienstleister behalten sich alle Rechte, Titel und Interessen an der Dokumentation und dem Softwareprodukt vor, einschließlich und ohne Einschränkung aller Kopien, Updates, Upgrades, Releases, Überarbeitungen, Erweiterungen, Modifikationen, Übersetzungen, Lokalisierungen, Komponenten und Funktionen sowie aller geistigen Eigentumsrechte, die sich aus der Dokumentation oder dem Softwareprodukt ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, vorbehaltlich der dem Lizenznehmer in dieser Vereinbarung ausdrücklich gewährten Lizenz. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das Softwareprodukt (einschließlich aller Kopien davon) in wirtschaftlich angemessener Weise vor Verletzung, Veruntreuung, Diebstahl, Missbrauch sowie unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Recht des Lizenznehmers, das Softwareprodukt und die Dokumentation zu nutzen und darauf zuzugreifen, ist auf die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Rechte beschränkt.  
B.	Das Softwareprodukt, mit sämtlichem Quell- oder Objektcode, das für den Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt wird, ist, ebenso wie die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation geschütztes Eigentum von Arcserve und/oder seinen ggf. vorhandenen Lizenzgebern und ist möglicherweise durch das Urheber-, Patent-, Marken- oder Geschäftsgeheimnisrecht und/oder andere Rechtsbestimmungen geschützt. Das Eigentum an dem Softwareprodukt sowie an allen Kopien, Änderungen, Übersetzungen, teilweisen Kopien, Kompilierungen, abgeleiteten Werken oder zusammengeführten Teilen eines entsprechenden SDK (wie unten definiert) verbleibt jederzeit bei Arcserve und/oder seinen Lizenzgebern. 
C.	Diese Vereinbarung, einschließlich dieses Abschnitts 5, gilt für alle Updates, Upgrades, Korrekturen, Überarbeitungen oder Erweiterungen des Softwareprodukts.  
D.	Der Lizenznehmer erkennt an, dass bestimmte Softwareprodukte Merkmale und Funktionen zur Sicherung, Vervielfältigung und/oder Übermittlung elektronischer Daten enthalten und dass diese Prozesse das Kopieren solcher Daten erfordern, zu denen digitale Dateien, Softwareprogramme und andere Daten gehören können, die durch geistige Eigentumsrechte Dritter, wie z. B. Urheberrechte, geschützt sein können. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und erkennt an, dass Arcserve keine Kenntnis von den Daten hat, die in den vom Lizenznehmer durch die Nutzung der Softwareprodukte erstellten, vervielfältigten oder übermittelten Sicherungs-Images enthalten sind, und dass Arcserve außerdem keine Kenntnis von den geistigen Eigentumsrechten Dritter hat, die für diese Daten gelten. Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass es allein seine Pflicht ist, die mit dem Inhalt dieser Sicherungs-Images verbundenen Gesetze zu kennen und einzuhalten. Der Lizenznehmer sichert zu und gewährleistet, dass seine Nutzung der Softwareprodukte nicht gegen geltende internationale, nationale, einzelstaatliche, regionale oder lokale Gesetze oder Vorschriften verstößt, die das Sichern, Kopieren oder Übermitteln der in den Sicherungs-Images enthaltenen Daten regeln.

6.	 PORTAL, KENNWÖRTER
A.	Wenn dem Lizenznehmer die Nutzung des Portals gestattet wird, ist er allein verantwortlich für: (i) alle Transaktionen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten für das Portal durchgeführt werden, (ii) alle Änderungen, die an seinen Daten oder seinem Konto unter Verwendung dieser Zugangsdaten vorgenommen werden, (iii) die Sicherstellung, dass nur Personen, die der Lizenznehmer zur Verwendung der Zugangsdaten ermächtigt hat, Zugang zu diesen haben, und (iv) die rechtzeitige Zahlung der fälligen und geschuldeten Gebühren und Entgelte für alle Produkte und den Produkt-Support, die über das Portal unter Verwendung der Zugangsdaten des Lizenznehmers implementiert, ausgegeben oder bereitgestellt werden. Wenn der Lizenznehmer von einem unbefugten Zugriff auf sein Konto oder seine Zugangsdaten erfährt, muss er Arcserve unverzüglich über die E-Mail-Adresse security@arcserve.com informieren. Wenn Arcserve feststellt, dass ein Sicherheitsverstoß stattgefunden hat oder wahrscheinlich stattfinden wird, kann Arcserve das Portalkonto des Lizenznehmers sperren und den Lizenznehmer auffordern, seine Kennwörter und andere Zugangsdaten zu ändern.
B.	Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Verlust seines Kennworts oder anderer Zugangsdaten für ein Produkt, das Portal oder andere Systeme zum Verlust des Zugriffs auf die Daten des Lizenznehmers und zur Unmöglichkeit der Nutzung des Produkts, des Systems oder des Portals führen kann. Arcserve ist nicht verpflichtet, (i) ein vom Lizenznehmer erstelltes Kennwort aufzubewahren, zu pflegen oder zu überwachen; (ii) bei Verlust eines Kennworts zu haften; oder (iii) bei dessen Wiederherstellung behilflich zu sein. DURCH DIE ERSTELLUNG EINES KENNWORTS ODER DIE VERSCHLÜSSELUNG VON DATEN ÜBERNIMMT DER LIZENZNEHMER DAS GESAMTE RISIKO, DAS MIT DEM VERLUST DIESES KENNWORTS UND DER DAMIT VERBUNDENEN DATEN VERBUNDEN IST.

7.	 PRODUKT-SUPPORT.
A.	Arcserve bietet für seine Produkte Produkt-Support an.  Arcserve behält sich das Recht vor, seine Richtlinien für den Produkt-Support von Zeit zu Zeit zu aktualisieren; solche Aktualisierungen treten an dem Tag in Kraft, an dem sie auf der Website von Arcserve veröffentlicht werden.
B.	Der Produkt-Support wird von Arcserve nur wie folgt geleistet:
(i)	Für Hardwareprodukte und unbefristete oder befristete Softwareprodukte stellt Arcserve Produkt-Support für den auf dem Auftragsformular angegebenen Zeitraum zur Verfügung, sofern der Lizenznehmer Produktsupport erworben und ordnungsgemäß bezahlt hat.  Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit ist der Lizenznehmer verpflichtet, den Produkt-Support wie im Auftragsformular angegeben zu verlängern, um weiterhin Produkt-Support von Arcserve zu erhalten.  
(ii)	Bei abonnementbasierten Produkten stellt Arcserve den Produkt-Support als Teil der Abonnementlizenz zur Verfügung.  Nach Ablauf des Abonnementzeitraums ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Abonnement wie im Auftragsformular angegeben zu verlängern, um das Produkt weiterhin nutzen und weiterhin Produkt-Support von Arcserve erhalten zu können. 
(iii)	Für abonnementbasierte Produkte, die nach dem Verbrauch des Lizenznehmers abgerechnet werden, bietet Arcserve Produkt-Support, solange das Konto des Lizenznehmers bei Arcserve und/oder dem betreffenden Vertriebspartner über Bonität verfügt und der Lizenznehmer nicht anderweitig gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung oder anderer Verträge mit Arcserve oder dem Vertriebspartner verstößt. 
C.	Wenn der Lizenznehmer keine Verlängerung vornimmt und die entsprechende Gebühr für den Produkt-Support nicht bezahlt, erlischt die Verpflichtung von Arcserve, Produkt-Support zu leisten.   Danach kann der Lizenznehmer den Produkt-Support wiederherstellen, indem er für jedes Jahr, für das die Gebühr nicht gezahlt wurde, eine Gebühr in Höhe von 150 % der zu diesem Zeitpunkt geltenden Produkt-Support-Gebühr von Arcserve an Arcserve entrichtet.
D.	Sofern hierin nicht anders festgelegt oder anderweitig schriftlich mit Arcserve vereinbart, wird kein Produkt-Support für Plugins, SDKs, APIs, Integrationstools, Alpha-/Beta-Lizenzen, kostenlose Editions, Lizenzen für die interne Nutzung/Not-For-Resale-Lizenzen, Test-/Evaluierungslizenzen, Community Edition-Versionen oder allgemein für Produkte, Dienstprogramme oder Tools geleistet, für die keine Gebühr oder finanzielle Gegenleistung an Arcserve gezahlt wurde. 
E.	Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass Arcserve von Zeit zu Zeit Produkte, Versionen von Softwareprodukten, Merkmale von Softwareprodukten, Produkt-Support und Support für Produkte von Drittanbietern (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebssysteme und Plattformen) aus Gründen, die Änderungen der Nachfrage und die Verbesserung der Sicherheit und Technologie umfassen, sich jedoch nicht darauf beschränken, ändern, aktualisieren und einstellen kann. 
F.	Arcserve kann von Zeit zu Zeit technische und zugehörige Informationen über die Nutzung der Produkte und Cloud-Dienste durch den Lizenznehmer sammeln und verarbeiten sowie diese Informationen für Support und Fehlerbehebung, zur Rechnungsstellung, zur Analyse von Trends und zur Verbesserung der Produkte und Cloud-Dienste verwenden.

8.	 GEWÄHRLEISTUNG.
A.	Arcserve gewährleistet, dass es diese Vereinbarung abschließen kann und dass es das Recht hat, die Softwareprodukt-Lizenzen wie hier beschrieben zu gewähren. Arcserve garantiert auch, dass das Softwareprodukt bei normalem Betrieb für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen nach dem Erwerb der Lizenz für das Softwareprodukt durch den Lizenznehmer im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Spezifikationen funktioniert, die in der Dokumentation festgelegt sind.  Wenn der Lizenznehmer Arcserve während des oben genannten Zeitraums der Gewährleistung schriftlich über eine Verletzung dieser Gewährleistung informiert, besteht die gesamte Haftung von Arcserve und das einzige Rechtsmittel des Lizenznehmers nach alleinigem Ermessen von Arcserve (i) darin, dass Arcserve das Softwareprodukt innerhalb eines angemessenen Zeitraums korrigiert, repariert oder ersetzt oder, (ii) wenn Arcserve innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung des Lizenznehmers über die Verletzung der oben genannten Gewährleistung nicht in der Lage ist, das Softwareprodukt in Übereinstimmung mit der schriftlichen Dokumentation von Arcserve zu betreiben, darin, dass jede Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei beenden kann, in welchem Fall Arcserve oder der autorisierte Händler die entsprechenden Lizenzgebühren, die der Lizenznehmer für ein solches nicht konformes Softwareprodukt bezahlt hat, zurückerstatten wird.  Die Verpflichtung von Arcserve zur Erstattung der Gebühren tritt nur dann ein, wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt an Arcserve oder seinen autorisierten Händler, von dem er das Softwareprodukt erhalten hat, mit dem Kaufbeleg zurückgibt. Die in diesem Abschnitt dargelegten Gewährleistungen gelten nicht für Community Edition-Versionen, wie in Abschnitt 15.E unten definiert, Alpha-/Beta-Versionen des Softwareprodukts, Softwareprodukte, die auf Test- oder Evaluierungsbasis lizenziert wurden, andere Produktlizenzen, die unter Abschnitt 15 unten fallen oder auf die darin verwiesen wird, oder für SDKs/APIs.  
B.	Die Gewährleistung in Unterabschnitt (A) oben gilt nicht, wenn (i) das Softwareprodukt nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung, der Dokumentation oder den geltenden Gesetzen verwendet wurde, (ii) das Softwareprodukt für einen Zweck oder eine Anwendung verwendet wurde, für den/die es nicht bestimmt war, (iii) der Mangel das Ergebnis einer Veränderung, eines Missbrauchs oder einer Beschädigung ist, (iv) das Problem durch das Versäumnis des Lizenznehmers, Updates, Upgrades oder andere von Arcserve empfohlene Maßnahmen oder Anweisungen anzuwenden, verursacht wurde, (v) das Problem durch eine Handlung oder Unterlassung des Lizenznehmers oder eines Dritten oder durch von diesem gelieferte Materialien verursacht wurde oder (vi) das Problem aus einer Ursache resultiert, die außerhalb des Einflussbereichs von Arcserve liegt.  
C.	Wenn der Lizenznehmer nach dem Ende des in Unterabschnitt (A) oben genannten Zeitraums der Gewährleistung Produkt-Support von Arcserve für das Softwareprodukt erhält und Arcserve nicht in der Lage ist, das Softwareprodukt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Übereinstimmung mit der schriftlichen Dokumentation von Arcserve zu betreiben, kann der Lizenznehmer diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an Arcserve kündigen, und Arcserve oder der autorisierte Händler wird die im Voraus bezahlten und nicht abgegoltenen Produkt-Support-Gebühren für den Zeitraum der Kündigung bis zum Ende der dann laufenden Produkt-Support-Laufzeit zurückerstatten.  Wenn das fehlerhafte Softwareprodukt auf Abonnementbasis erworben wurde, wird eine solche Rückerstattung nur dann gewährt, wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt an Arcserve oder seinen autorisierten Händler, von dem er das Softwareprodukt erhalten hat, mit dem Kaufbeleg zurückgibt.
D.	MIT AUSNAHME DER AUSDRÜCKLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN GEMÄSS ABSCHNITT 8.A WIRD DAS SOFTWAREPRODUKT OHNE MÄNGELGEWÄHR BEREITGESTELLT UND LIZENZIERT, UND ES BESTEHEN IN BEZUG AUF DAS SOFTWAREPRODUKT ODER EIN ANDERES SOFTWAREPRODUKT ODER EINE DIENSTLEISTUNG VON ARCSERVE, DAS BZW. DIE IM RAHMEN ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG BEREITGESTELLT WIRD, KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN, ZUSICHERUNGEN ODER KONDITIONEN, WEDER SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH, DIE SICH AUS GESETZEN, DEM GESETZESVOLLZUG ODER ANDERWEITIG ERGEBEN. ARCSERVE UND SEINE DRITTLIZENZGEBER UND -LIEFERANTEN SOWIE DIE MITWIRKENDEN AN BESTIMMTER MITGELIEFERTER SOFTWARE LEHNEN IM VOLLEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG ALLE AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN ODER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN UND BEDINGUNGEN AB, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, UNUNTERBROCHENEN NUTZUNG, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.  GENAUSO WENIG GARANTIERT ARCSERVE, DASS DAS SOFTWAREPRODUKT DIE ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ERFÜLLT ODER DASS DAS SOFTWAREPRODUKT UNTERBRECHUNGS- ODER FEHLERFREI ARBEITET. 
E.	DIE PRODUKTE ENTHALTEN TECHNOLOGIE, DIE NICHT FEHLERTOLERANT IST UND DIE NICHT FÜR EINE NUTZUNG IN UMGEBUNGEN ODER ANWENDUNGEN ENTWORFEN, HERGESTELLT ODER VORGESEHEN IST, IN DENEN DAS VERSAGEN DES PRODUKTS ZUM TOD, ZU KÖRPERVERLETZUNG ODER ZU SCHWEREN SACH- ODER UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KANN.
F.	KEIN DRITTER, EINSCHLIESSLICH VERTRETER, VERTRIEBSPARTNER, AUTORISIERTE ARCSERVE-HÄNDLER ODER MSPs, IST BERECHTIGT, DIE OBENSTEHENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN ZU ÄNDERN ODER ZUSÄTZLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN IM NAMEN VON ARCSERVE ZU GEBEN.
G.	EINIGE STAATEN/GERICHTSBARKEITEN ERLAUBEN DEN AUSSCHLUSS IMPLIZITER GEWÄHRLEISTUNGEN NICHT, SODASS DER OBIGE AUSSCHLUSS MÖGLICHERWEISE NICHT AUF DEN LIZENZNEHMER ZUTRIFFT UND DER LIZENZNEHMER MÖGLICHERWEISE ANDERE GESETZLICHE RECHTE HAT, DIE SICH VON STAAT ZU STAAT ODER VON GERICHTSBARKEIT ZU GERICHTSBARKEIT UNTERSCHEIDEN.  WENN EINE STILLSCHWEIGENDE ODER IMPLIZITE GEWÄHRLEISTUNG NACH GELTENDEM RECHT NICHT AUSGESCHLOSSEN IST, DANN IST EINE SOLCHE STILLSCHWEIGENDE ODER IMPLIZITE GEWÄHRLEISTUNG AUF DREISSIG (30) TAGE AB DEM ERWERB DER LIZENZ FÜR DAS SOFTWAREPRODUKT DURCH DEN LIZENZNEHMER BESCHRÄNKT, VORBEHALTLICH DER IN DIESER VEREINBARUNG DARGELEGTEN BESTIMMUNG ÜBER AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL.

9.	 ENTSCHÄDIGUNG DURCH ARCSERVE.
A.	Arcserve wird den Lizenznehmer entschädigen, schadlos halten und alle Ansprüche von Drittparteien verteidigen oder nach eigenem Ermessen ausgleichen, nach denen die hiermit genehmigte Nutzung des Softwareprodukts durch den Lizenznehmer gegen ein Patent, Urheberrecht oder andere geistige Eigentumsrechte Dritter verstößt.  Die in diesem Abschnitt festgelegte Entschädigungsverpflichtung von Arcserve hängt davon ab, dass der Lizenznehmer (i) Arcserve unverzüglich, spätestens zehn (10) Tage nach Erhalt der Benachrichtigung des Lizenznehmers über den Anspruch (oder früher, wenn dies nach geltendem Recht erforderlich ist), schriftlich benachrichtigt, (ii) Arcserve die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und jegliche Vergleichsverhandlungen überträgt, (iii) Arcserve Informationen, Befugnisse und Unterstützung zur Verteidigung oder Beilegung des Anspruchs zur Verfügung stellt, (iv) die Nutzung oder den Besitz des Softwareprodukts, das Gegenstand des Anspruchs ist, unverzüglich einstellt und (v) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Arcserve die Gültigkeit des Anspruchs nicht anerkennt oder Maßnahmen ergreift, die die Fähigkeit von Arcserve, den Anspruch anzufechten, beeinträchtigen könnten. 
B.	Wenn Arcserve der Ansicht ist oder festgestellt wird, dass eines der Materialien, aus denen das Softwareprodukt besteht, die geistigen Eigentumsrechte eines Drittanbieters verletzt haben könnte, kann Arcserve entweder das Material so modifizieren, dass es keine Verletzung darstellt (wobei seine Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt), oder von dem Drittanbieter eine Lizenz für die weitere Nutzung durch den Lizenznehmer erhalten. Falls keine der vorgenannten Möglichkeiten besteht, kann Arcserve diese Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen und Kosten kündigen, und Arcserve oder der autorisierte Händler wird: (i) bei einer unbefristeten Lizenz die vom Lizenznehmer für das rechtsverletzende Softwareprodukt gezahlten Gebühren zurückerstatten, wobei eine lineare Abschreibung über fünf (5) Jahre, beginnend mit dem Kaufdatum, nur dann erfolgt, wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt an Arcserve oder den autorisierten Händler, von dem er das Softwareprodukt erworben hat, mit dem Kaufbeleg zurückgibt, oder (ii) bei einer Abonnementlizenz alle im Voraus gezahlten und nicht genutzten Gebühren zurückerstatten, die der Lizenznehmer Arcserve für das rechtsverletzende Softwareprodukt gezahlt hat. 
C.	Arcserve übernimmt keine Haftung oder Verantwortung, den Lizenznehmer zu entschädigen, zu verteidigen oder schadlos zu halten, wenn der Lizenznehmer (i) das Softwareprodukt oder die Materialien, aus denen das Softwareprodukt besteht, ändert oder modifiziert, (ii) das Softwareprodukt außerhalb des in dieser Vereinbarung, dem Auftragsformular und der zugehörigen Dokumentation festgelegten Nutzungsbereichs verwendet, darunter in einer anderen Weise als der, für die es von Arcserve oder seinem autorisierten Händler bereitgestellt wurde, (iii) eine Version des Softwareprodukts verwendet, die ersetzt wurde, wenn die Verletzung durch die Verwendung der aktuellen Version des Softwareprodukts hätte vermieden werden können, oder (iv) das Softwareprodukt mit anderer Software, Hardware oder anderen Materialien verwendet, die nicht von Arcserve geliefert oder schriftlich genehmigt wurden. Schließlich wird Arcserve den Lizenznehmer nicht entschädigen, wenn der Anspruch auf der Nutzung oder dem Besitz in einem Land beruht, das nicht Vertragspartei der Verträge der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Patente, Marken und Urheberrechte ist. 
D.	Die in diesem Abschnitt dargelegte Entschädigung bei Rechtsverletzung gilt nicht für Community Edition-Versionen, wie in Abschnitt 15.E unten definiert, Alpha-/Beta-Versionen des Softwareprodukts, Softwareprodukte, die auf Test- oder Evaluierungsbasis lizenziert wurden, andere Produktlizenzen, die unter Abschnitt 15 unten fallen oder auf die darin verwiesen wird, oder für SDKs/APIs.  Ferner stellt dieser Abschnitt das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Lizenznehmers für alle Verletzungsansprüche und Schäden dar.

10.	ENTSCHÄDIGUNG DURCH DEN LIZENZNEHMER. Im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wird der Lizenznehmer Arcserve einschließlich seiner Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen und zugehörigen Gesellschaften sowie seine und deren leitende Angestellte, Geschäftsführer, Angestellte und Vertreter auf eigene Kosten von und in Bezug auf alle Klagen, Prozesse, Urteile, Forderungen, Verfahren, Anordnungen, Verluste, Haftungsansprüche, Schäden, Geldbußen, Strafzahlungen, Kosten, Ausgaben (einschließlich Anwaltshonoraren und Gerichtskosten) sowie zufällige oder Folgeschäden, Verluste, Kosten oder Ausgaben aus den vorgenannten Positionen entschädigen, verteidigen und schadlos halten, die in irgendeiner Weise mit Folgendem im Verbindung stehen, sich dadurch ergeben oder direkt oder indirekt damit zusammenhängen: (i) unbefugte Nutzung oder Missbrauch des von Arcserve bereitgestellten Produkts, des Produkt-Supports oder des Portals durch den Lizenznehmer, (ii) Nutzung des Produkts, Portals oder von Daten durch den Lizenznehmer, die es durch Nutzung der Produkte oder des Portals speichert, sichert, repliziert, verwaltet, bearbeitet oder übermittelt, wenn dabei gegen geltende Gesetze oder geistige Eigentumsrechte Dritter verstoßen wird, (iii) Nutzung des Softwareprodukts durch den Lizenznehmer, die gegen die Drittanbieter-Bedingungen (unten definiert) verstößt, oder (iv) Verstoß des Lizenznehmers gegen Sanktionen und Exportkontrollgesetze (unten definiert).

11.	HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
A. 	AUF KEINEN FALL HAFTET ARCSERVE ODER EINER SEINER DRITTLIZENZGEBER UND LIEFERANTEN ODER DIE AN ENTHALTENER SOFTWARE MITWIRKENDEN GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER ODER EINER ANDEREN PARTEI FÜR (I) NUTZUNG, VERZÖGERUNG ODER UNFÄHIGKEIT ZUR NUTZUNG DER SOFTWARE, (II) ENTGANGENE EINNAHMEN ODER GEWINNE, (III) VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNG ODER VERLUST VON DIENSTLEISTUNGEN, GESCHÄFT ODER GOODWILL, (IV) DATENVERLUST, -OFFENLEGUNG ODER -BESCHÄDIGUNG ODER VERLUST AUFGRUND VON SYSTEM- ODER SYSTEMDIENSTAUSFALL, FEHLFUNKTION ODER ABSCHALTUNG, (V) UNGENAUE ÜBERTRAGUNG, LESEN ODER ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ODER VERSÄUMNIS, KORREKTE INFORMATIONEN ZU AKTUALISIEREN ODER BEREITZUSTELLEN, (VI) SYSTEMINKOMPATIBILITÄT ODER BEREITSTELLUNG FALSCHER KOMPATIBILITÄTSINFORMATIONEN ODER VERSTÖSSE GEGEN DIE SYSTEMSICHERHEIT, (VII) VERLUST ODER SCHADEN IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTANBIETER-SOFTWARE ODER (VIII) FÜR JEGLICHE FOLGEERSCHEINUNGEN, BEILÄUFIGE, INDIREKTE, BEISPIELHAFTE, BESONDERE ODER STRAFENDE SCHÄDEN, DIE SICH AUS DER VERWENDUNG, DEM BETRIEB ODER DER MODIFIKATION DES PRODUKTS ERGEBEN KÖNNEN, UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ERGEBEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF VERTRAGSBRUCH, UNERLAUBTE HANDLUNGEN (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT) ODER ANDERE GRÜNDE, UNABHÄNGIG DAVON, OB SOLCHE SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN UND OB ARCSERVE AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE ODER NICHT. 
B. 	ZUSÄTZLICH ZU DEN VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN HAFTET ARCSERVE, FALLS ARCSERVE GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG ODER ANDERWEITIG IN VERBINDUNG MIT DEM PRODUKT HAFTET, NUR FÜR DIREKTE SCHÄDEN, UND DIESE HAFTUNG IST INSGESAMT AUF DEN BETRAG DER VOM LIZENZNEHMER FÜR DAS PRODUKT TATSÄCHLICH GEZAHLTEN LIZENZGEBÜHR BZW. IM FALLE VON PRODUKTEN, DIE AUF ABONNEMENTBASIS LIZENZIERT WERDEN, AUF DEN BETRAG BESCHRÄNKT, DEN DER LIZENZNEHMER IN DEN LETZTEN SECHS (6) MONATEN VOR DER SCHRIFTLICHEN MITTEILUNG DES ERSTEN ANSPRUCHS AN ARCSERVE FÜR DIE NUTZUNG DES PRODUKTS GEZAHLT HAT.
C.	EINIGE RECHTSORDNUNGEN LASSEN DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BESCHRÄNKUNG VON ZUFÄLLIGEN ODER FOLGESCHÄDEN NICHT ZU, SO DASS DIE OBIGE BESCHRÄNKUNG ODER DER AUSSCHLUSS MÖGLICHERWEISE NICHT GILT. VERBRAUCHER IN BESTIMMTEN LÄNDERN KÖNNEN BESTIMMTEN VERBRAUCHERSCHUTZGESETZEN UNTERLIEGEN, DIE NUR IN IHREM JEWEILIGEN LAND GELTEN UND DIE DIE MÖGLICHKEITEN ZUR ÄNDERUNG ODER ZUM AUSSCHLUSS DER HAFTUNG EINSCHRÄNKEN KÖNNEN. WENN DER LIZENZNEHMER DAS PRODUKT FÜR GESCHÄFTLICHE ZWECKE ERWORBEN HAT, BESTÄTIGT DER LIZENZNEHMER, DASS ALLE ANWENDBAREN VERBRAUCHERSCHUTZGESETZE NICHT AUF DEN LIZENZNEHMER ODER DIE NUTZUNG DES PRODUKTS DURCH DEN LIZENZNEHMER ANWENDBAR SIND. WENN ARCSERVE EINE BEDINGUNG ODER GEWÄHRLEISTUNG VERLETZT, DIE DURCH GELTENDES RECHT IMPLIZIERT IST UND DIE DURCH DIESE VEREINBARUNG NICHT RECHTMÄSSIG GEÄNDERT ODER AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, DANN IST DIE HAFTUNG VON ARCSERVE GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER IM GRÖSSTMÖGLICHEN GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG NACH EIGENEM ERMESSEN BESCHRÄNKT AUF: (I) DEN ERSATZ ODER DIE REPARATUR DES SOFTWAREPRODUKTS UND/ODER DIE ERNEUTE BEREITSTELLUNG VON PRODUKT-SUPPORT; ODER (II) DIE RÜCKERSTATTUNG DER VOM LIZENZNEHMER GEZAHLTEN GEBÜHREN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN FOLGENDEN BESTIMMUNGEN: (1) BEI EINER UNBEFRISTETEN LIZENZ RÜCKERSTATTUNG DER GEBÜHREN, DIE DER LIZENZNEHMER FÜR DAS PRODUKT GEZAHLT HAT, WOBEI EINE LINEARE ABSCHREIBUNG ÜBER EINEN ZEITRAUM VON FÜNF (5) JAHREN, BEGINNEND MIT DEM KAUFDATUM, NUR DANN ERFOLGT, WENN DER LIZENZNEHMER DAS PRODUKT AN ARCSERVE ODER DEN AUTORISIERTEN HÄNDLER, VON DEM ER DAS PRODUKT ERWORBEN HAT, MIT DEM KAUFBELEG ZURÜCKGIBT, ODER (2) BEI EINER ABONNEMENTLIZENZ DIE RÜCKERSTATTUNG ALLER IM VORAUS GEZAHLTEN UND NICHT GENUTZTEN GEBÜHREN, DIE DER LIZENZNEHMER ARCSERVE FÜR DAS PRODUKT GEZAHLT HAT.

12.	EINHALTUNG DER GELTENDEN GESETZE, EXPORTKONTROLLE, BESTECHUNGSBEKÄMPFUNG. 
A.	Der Lizenznehmer garantiert, dass die Nutzung und der Besitz des Produkts in Übereinstimmung mit allen geltenden internationalen, nationalen, einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Gesetze oder Vorschriften erfolgen und weiterhin erfolgen werden. 
B.	Der Lizenznehmer erkennt an, dass Arcserve, seine Angestellten und Vertreter den US-Exportkontrollgesetzen unterliegen, die (i) Transaktionen mit bestimmten Parteien und (ii) die Art und den Umfang von Technologien und Dienstleistungen, die aus den USA exportiert werden dürfen, verbieten oder einschränken. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Sanktionen und Exportkontrollgesetze in vollem Umfang einzuhalten, um sicherzustellen, dass weder das Produkt noch direkte Produkte davon (1) direkt oder indirekt unter Verletzung der Sanktionen und Exportkontrollgesetze exportiert werden oder (2) für Zwecke verwendet werden, die durch die Sanktionen und Exportkontrollgesetze verboten sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen. Der Lizenznehmer befolgt alle relevanten Import- und Exportbestimmungen, einschließlich der Bestimmungen der Behörde für Exportverwaltung des US-Wirtschaftsministeriums sowie der für Arcserve und/oder den Lizenznehmer geltenden Bestimmungen. 
C.	Jede Partei garantiert, dass beim Abschluss dieser Vereinbarung weder eine Partei noch eines ihrer Vorstandsmitglieder, einer ihrer Angestellten, Agenten, Repräsentanten, Auftragnehmer, Vermittler oder eine andere natürliche oder juristische Person in ihrem Namen direkt oder indirekt Maßnahmen ergriffen hat oder ergreifen wird, die gegen (i) den United Kingdom Bribery Act 2010 oder (ii) den United States Foreign Corrupt Practices Act 1977 oder (iii) andere anwendbare Anti-Korruptionsgesetze oder -vorschriften in irgendeinem Teil der Welt verstoßen. 
D.	Der Lizenznehmer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass weder das Produkt noch seine zugrunde liegenden Informationen oder Technologien wie folgt heruntergeladen oder anderweitig exportiert oder reexportiert werden dürfen: (i) nach Kuba, Nordkorea, Iran, Sudan, Syrien, die Halbinsel Krim in der Ukraine oder ein anderes Land, das in Bezug auf den Export oder Reexport von Waren US-Sanktionen unterworfen ist, (oder an einen Staatsangehörigen oder Einwohner eines solchen Landes); oder (ii) an Personen, die in einem Land oder einer Region, die Wirtschafts- oder Finanzsanktionen oder Handelsembargos unterworfen sind, die von der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika verhängt, verwaltet oder durchgesetzt werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ansässig sind oder nach den Gesetzen dieser Länder oder Regionen gegründet wurden; (iii) an natürliche oder juristische Personen, die auf der Konsolidierten Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die finanzielle Sanktionen der EU verhängt wurden, der List of Specially Designated Nationals and Blocked Persons oder der Foreign Sanctions Evaders List des US-Finanzministeriums; der Denied Persons List oder Entity List des US-Handelsministeriums; oder einer anderen Liste mit Sanktionen oder beschränkten Personen stehen, die von der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten von Amerika geführt werden; oder (iv) an Ziele oder Gegenstände von Sanktionen und Exportkontrollgesetzen. Der Lizenznehmer bestätigt ferner, dass er weder direkt noch indirekt die Produkte oder Daten, Informationen, Softwareprogramme und/oder Materialien, die aus den Produkten (oder einem direkten Produkt davon) resultieren, in ein Land, eine Region oder an eine Person, die in diesem Abschnitt beschrieben sind, oder unter Verletzung von Sanktionen und Exportkontrollgesetzen oder für Zwecke, die durch diese Gesetze verboten sind, einschließlich für proliferationsbezogene Endanwendungen, exportieren, reexportieren, übertragen oder anderweitig zur Verfügung stellen wird.  Durch das Herunterladen oder die Nutzung des Produkts erklärt sich der Lizenznehmer mit dem Vorstehenden einverstanden und sichert zu, dass weder der Lizenznehmer noch eine Partei, die im Besitz oder unter der Kontrolle des Lizenznehmers ist oder die dem Lizenznehmer gehört oder von ihm kontrolliert wird, in einem solchen Land ansässig ist oder unter der Kontrolle eines solchen Landes steht oder ein Staatsangehöriger oder Einwohner eines solchen Landes ist oder auf einer solchen Liste steht, und der Lizenznehmer erkennt an, dass er dafür verantwortlich ist, alle erforderlichen Genehmigungen der US-Regierung einzuholen, um die Einhaltung der Sanktionen und Exportkontrollgesetze sicherzustellen.

13.	NUTZUNG DURCH BEHÖRDEN.
A.	Dieser Abschnitt 13 gilt, wenn der Lizenznehmer ein Endbenutzer in einer Behörde oder ein Generalunternehmer oder Unterauftragnehmer (auf beliebiger Ebene) im Rahmen eines Vertrags, einer Förderung, eines Kooperationsvertrags oder anderen Aktivität mit der US‐Bundesregierung ist. In diesem Fall betreffen die Bedingungen dieses Abschnitts die Nutzung und Offenlegung des Produkts und der Dokumentation durch den Endbenutzer in einer Behörde und ersetzen jegliche im Widerspruch stehenden Bedingungen.
B.	Wenn der Lizenznehmer ein Endbenutzer in einer Behörde ist, der ein Produkt im Rahmen eines Vertrags der US-Regierung erwirbt, nimmt der Lizenznehmer mit dem Aufgeben der Bestellung über das Produkt nach Maßgabe des einschlägigen Vertrags der US‐Regierung die Bedingungen der vorliegenden Vereinbarungen mit Wirkung zum Datum der Bestellung an.
C.	Ungeachtet gegenteiliger Formulierungen in der vorliegenden Vereinbarung sind Rechtsstreitigkeiten mit der US‐Bundesregierung gemäß dem Contract Disputes Act von 1978 in der jeweils gültigen Fassung beizulegen. Diese Vereinbarung begründet keine Beschränkung der oder keinen Verzicht auf die Gewährleistungen, die in einem gültigen Vertrag der Regierung gemäß Federal Acquisition Regulation (FAR) 52.212‐4(o) angegeben sind. Im Falle eines Verletzung der Gewährleistung behält sich die US‐Regierung alle Rechte und Mittel der folgenden Rechtsvorschriften vor: (i) Vertrag der Regierung, unter dem eine Bestellung der Software aufgegeben wird, (ii) Federal Acquisition Regulations und (iii) Contract Dispute Act 41 USC 7101‐7109.
D.	Das Produkt und die dazugehörige Dokumentation wurden ausschließlich auf private Kosten entwickelt und sind kommerzieller Natur. Bei den Softwareprodukten und der Dokumentation handelt es sich um "Commercial Items" (Handelsgüter) gemäß der Definition in 48 C.F.R. § 2.101, die aus "Commercial Computer Software" und "Commercial Computer Software Documentation" gemäß Definition dieser Begriffe in 48 C.F.R. § 252.227-7014(a)(1), (4)-(5) und deren Gebrauch in 48 C.F.R. § 12.212 und 48 C.F.R. § 227.7202 bestehen, soweit anwendbar. Endbenutzer in einer Behörde erkennen an, dass das Softwareprodukt und die Dokumentation nur als Handelsware mit den Rechten lizenziert werden, die allen anderen Endbenutzern des Softwareprodukts gemäß den in dieser Vereinbarung enthaltenen Bedingungen gewährt werden. 
E.	Die Abschnitte 20.I (Geltendes Recht) und 20.K (Streitbeilegung) dieser Vereinbarung finden keine Anwendung für Endbenutzer in einer Behörde, gelten jedoch weiterhin für Generalunternehmer und Unterauftragnehmer der US‐Bundesregierung. Alle anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben wie schriftlich festgehalten gültig.
14.	DRITTANBIETER-SOFTWARE. Der Lizenznehmer erkennt an, dass das Softwareprodukt zusammen mit bestimmter Drittanbieter-Software ("Drittanbieter-Software") oder Open Source-Softwarelizenzen von Dritten ("Open Source-Komponenten") vertrieben werden kann, die beide unter separaten Lizenzbedingungen (die "Drittanbieter-Bedingungen") bereitgestellt werden. Ausführlichere Informationen zur Drittanbieter-Software und Open Source-Komponenten, die dem Lizenznehmer durch Arcserve zur Verfügung gestellt werden, sind unter https://www.arcserve.com/third-party-terms zu finden. Der Lizenznehmer erkennt ferner an, dass die Bestimmungen der Drittanbieter-Bedingungen für diese Drittanbieter-Software und Open Source-Komponenten anstelle der Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten. Keine Bestimmung der Drittanbieter-Bedingungen gibt dem Lizenznehmer ein Recht, einen Rechtsanspruch oder Anspruch an oder auf das Softwareprodukt.  In dem Umfang, in dem die Bestimmungen der Drittanbieter-Bedingungen, die für eine Open Source-Komponente gelten, eine der in dieser Vereinbarung enthaltenen Einschränkungen in Bezug auf diese Open Source-Komponente verbieten, gelten diese Einschränkungen nicht für die von diesem Verbot betroffene Open Source-Komponente. Soweit die Bestimmungen der Drittanbieter-Bedingungen, die für die Open Source-Komponenten gelten, es erfordern, dass Arcserve ein Angebot zur Bereitstellung von Quellcode oder zugehörigen Informationen in Verbindung mit Open Source-Komponenten macht, wird ein solches Angebot hiermit unterbreitet. Alle Anfragen zu Quellcode oder zugehörigen Informationen sind ausschließlich an opensource@arcserve.com zu richten. Der Lizenznehmer bestätigt den Erhalt von Hinweisen zu den Open Source-Komponenten für die ursprüngliche Lieferung des Softwareprodukts.

15.	ALPHA-/BETA-VERSIONEN, KOSTENLOSE EDITION, INTERNE NUTZUNG/NOT-FOR-RESALE, TEST-/EVALUIERUNGSVERSIONEN, UDP-COMMUNITY-EDITION. 
A.	Alpha-/Beta-Lizenz. Wenn das Softwareprodukt eine Alpha- oder Beta-Version des Programms ist – nachstehend als "Beta-Programm" oder "Beta-Version" bezeichnet – und bisher noch nicht allgemein verfügbar ist, garantiert Arcserve nicht, dass die allgemein verfügbare Version identisch mit dem Beta-Programm sein wird oder dass die allgemein verfügbare Version keine Neuinstallation erforderlich macht. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er Arcserve auf Anfrage spezifische Informationen über die Erfahrungen des Lizenznehmers mit dem Betrieb des Softwareprodukts zur Verfügung stellen wird. Der Lizenznehmer stimmt zu und erkennt an, dass die Beta-Version des Softwareprodukts (i) nur für Testzwecke zu verwenden ist und nicht zur Ausführung von Produktionsaktivitäten, sofern Arcserve keine anderweitige schriftliche Genehmigung erteilt hat, und (ii) nicht getestet oder von Fehlern befreit wurde, eine Testversion ist und dass die Dokumentation in Entwurfsform vorliegen kann und in vielen Fällen unvollständig ist. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Arcserve keine Zusicherungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit oder der Nutzung bzw. des Betreibens der Beta-Version des Softwareprodukts durch den Lizenznehmer macht. Wenn der Lizenznehmer auch Tester der Beta-Version des Softwareprodukts ist (gemäß der Definition des Begriffs "Tester" in der Beta-Test-Vereinbarung, der der Lizenznehmer bei der Anmeldung vor dem Erhalt der Beta-Version des Softwareprodukts zugestimmt hat), bestätigt der Lizenznehmer, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung zusätzlich zu den Bestimmungen der Beta-Test-Vereinbarung gelten und diese nicht ersetzen.
B.	Kostenlose Edition. Wenn es sich bei dem Softwareprodukt um eine kostenlose Edition handelt, läuft diese Edition in einem eingeschränkten Funktionsmodus mit eingeschränktem Produkt-Support für einige Sprachen, die das Softwareprodukt derzeit unterstützt. Es ist möglich, ein Upgrade auf eine bezahlte Version des Produkts durchzuführen, um Funktionen zu aktivieren, die in der kostenlosen Edition deaktiviert sind. Die Support-Optionen und Sprachen, die für die kostenlose Edition unterstützt werden, können ohne Ankündigung geändert werden.
C.	Lizenz für die interne Nutzung/Not-For-Resale-("NFR")-Lizenz. Handelt es sich bei dem Softwareprodukt um eine Lizenz für die interne Nutzung/NFR-Lizenz, darf das Softwareprodukt ausschließlich für den internen Gebrauch verwendet werden, darf nicht verkauft, weiterverkauft, übertragen oder vermietet werden und unterliegt der Aussetzung, Deaktivierung und/oder Kündigung nach alleinigem Ermessen von Arcserve. 
D.	Test-/Evaluierungslizenz.  Wenn das Softwareprodukt auf Test- oder Evaluierungsbasis lizenziert wird, erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, das Softwareprodukt in Übereinstimmung mit den in Abschnitt 3 dargelegten Nutzungsbeschränkungen für einen Evaluierungszeitraum von dreißig (30) Tagen, sofern kein anderer Zeitraum angegeben ist (der "Testzeitraum"), ausschließlich zu Evaluierungszwecken zu verwenden, wie z. B. zum Testen und/oder Beurteilen der Merkmale, der Funktionalität und der Interoperabilität des Softwareprodukts.  Am Ende des Testzeitraums läuft das Recht des Lizenznehmers zur Verwendung des Softwareprodukts automatisch aus, und der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Softwareprodukt zu deinstallieren und alle Kopien oder teilweisen Kopien des Softwareprodukts an Arcserve zurückzugeben oder schriftlich gegenüber Arcserve zu bestätigen, dass alle Kopien oder teilweisen Kopien des Softwareprodukts in den Computerbibliotheken und/oder auf den Speichergeräten des Lizenznehmers gelöscht und vernichtet wurden. Wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt auch nach dem Testzeitraum weiterverwenden möchte, kann sich der Lizenznehmer an Arcserve wenden, um eine Lizenz für das Softwareprodukt zum geltenden Preis zu erwerben. 
E.	Community Edition. Wenn das Softwareprodukt als Community Edition, wie unten definiert, lizenziert wird, gilt zusätzlich zu den in Abschnitt 3 dargelegten Nutzungsbeschränkungen Folgendes: (i) Der Lizenznehmer darf nur bis zu 1 TB an geschützten Quelldaten besitzen. Die Fähigkeit des Lizenznehmers, Daten zu sichern, endet, sobald 1 TB geschützter Quelldaten erreicht ist, und der Lizenznehmer muss eine kostenpflichtige Version von UDP für die gesamte benötigte Speicherkapazität lizenzieren; (ii) der Lizenznehmer darf nur eine Kopie der Community Edition pro Kunde herunterladen; (iii) der Lizenznehmer darf die Community Edition nicht mit einer kostenpflichtigen Version von UDP kombinieren (d. h. 1 TB Community Edition mit 9 TB kostenpflichtiger Lizenz kombinieren, um 10 TB Speicherplatz zu erhalten). Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet "Community Edition" eine voll funktionsfähige Premium-Edition von UDP ohne ARCserve Backup, die dem Lizenznehmer keine Kosten verursacht.  Arcserve gewährt dem Lizenznehmer Zugang zu seinem UDP-Community-Forum, ist jedoch nicht verpflichtet, dem Lizenznehmer Produkt-Support oder Unterstützung zu leisten.  Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Arcserve keine Zusicherungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit oder der Nutzung bzw. des Betreibens der UDP Community Edition durch den Lizenznehmer macht. 
F.	In Bezug auf die in den Unterabschnitten A bis E dieses Abschnitts 15 aufgeführten Softwareprodukte und -lizenzen werden diese AUF DER BASIS "WIE GESEHEN", OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN ODER ZUSICHERUNGEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNG DER HANDELSÜBLICHKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, UNUNTERBROCHENEN NUTZUNG, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE JEGLICHER AUSDRÜCKLICHER GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE ANDERWEITIG IN DIESER VEREINBARUNG VORGESEHEN SIND, BEREITGESTELLT.   GENAUSO WENIG GARANTIERT ARCSERVE, DASS DIE SOFTWAREPRODUKTE ODER -LIZENZEN DIE ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ERFÜLLEN ODER DASS SIE UNTERBRECHUNGS- ODER FEHLERFREI ARBEITEN.

16.	 SOFTWARE DEVLEOPMENT KIT, APIs.
A.	Wenn das Softwareprodukt ein Software Development Kit ("SDK") oder eine oder mehrere Anwendungsprogrammierschnittstellen, Skripte und/oder zugehörige Tools ("APIs") enthält, gelten die Bedingungen dieses Absatzes. Das SDK kann Software, APIs und zugehörige Dokumentation umfassen. Das SDK und die APIs werden ausschließlich zur internen Nutzung durch den Lizenznehmer zur Verfügung gestellt (außer im Fall eines MSP, der Managed Services für Dritte bereitstellt, der die API zum Nutzen seines Kunden verwenden kann), um Software zu entwickeln, die die Integration von Software oder Hardware Dritter mit dem Softwareprodukt ermöglicht, oder um Software zu entwickeln, die mit dem Softwareprodukt funktioniert, wie z. B. einen Agent. Die Nutzung des SDK und der APIs durch den Lizenznehmer ist ausschließlich auf den Zweck der Verbesserung der internen Nutzung des Softwareprodukts durch den Lizenznehmer (oder dessen Kunden) beschränkt.  Darüber hinaus erklärt sich der Lizenznehmer damit einverstanden, dass das SDK und die APIs ausschließlich in Verbindung mit dem an den Lizenznehmer lizenzierten Softwareprodukt verwendet werden; nur mit der mit dem Softwareprodukt gelieferten Benutzerschnittstelle oder mit einer genehmigten Benutzerschnittstelle, einem Dienst, Agenten oder Modul eines Drittanbieters verwendet werden; nicht in Verbindung mit oder zur Entwicklung von Produkten oder Dienstleistungen, die mit dem lizenzierten Softwareprodukt konkurrieren, verwendet werden darf und nicht in einer Weise verwendet werden darf, die den Eindruck erweckt, dass der Lizenznehmer oder eine andere Person als Arcserve der Eigentümer ist. Dem Lizenznehmer werden keinerlei Vertriebsrechte für das Softwareprodukt oder SDK/APIs eingeräumt. Zusätzlich zu den in Abschnitt 3(A) oben aufgeführten Einschränkungen der Verwendung ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, das SDK/die APIs oder die Dokumentation oder Anwendungen, die eine ausführbare Version des SDK/der APIs enthalten, zu vervielfältigen, über das Internet Dritten gegenüber offenzulegen, zu vermarkten oder zu verteilen oder solche ausführbaren Dateien über die zulässige Nutzung hinaus zu verwenden. Bei einem Konflikt zwischen den Bestimmungen dieses Abschnitts und den Bestimmungen eines anderen Abschnitts dieser Vereinbarung haben die Bestimmungen dieses Abschnitts ausschließlich in Bezug auf die Verwendung des SDK/der APIs Vorrang.
B.	IM NACH GELTENDEM RECHT GRÖSSTMÖGLICH ZUGELASSENEN UMFANG UND UNGEACHTET ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG WERDEN SDKs UND APIs AUF DER BASIS "WIE GESEHEN", OHNE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNGEN ODER ZUSICHERUNGEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG DER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNG DER HANDELSÜBLICHKEIT, ZUFRIEDENSTELLENDEN QUALITÄT, UNUNTERBROCHENEN NUTZUNG, NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE JEGLICHER AUSDRÜCKLICHER GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE ANDERWEITIG IN DIESER VEREINBARUNG VORGESEHEN SIND, BEREITGESTELLT.   GENAUSO WENIG GARANTIERT ARCSERVE, DASS DIE PRODUKTE ODER LIZENZEN DIE ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ERFÜLLEN ODER DASS SIE UNTERBRECHUNGS- ODER FEHLERFREI ARBEITEN. 

17.	GEBÜHREN.
A.	Die Zahlung der auf dem Auftragsformular genannten oder zwischen dem Lizenznehmer und einem autorisierten Händler von Arcserve vereinbarten Gebühren berechtigt den Lizenznehmer, das Produkt während der Laufzeit zu verwenden. Diese Verwendung kann das Recht zum Erhalt von Produkt-Support während des auf dem Auftragsformular genannten Zeitraums umfassen. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlenden Gebühren sind im Voraus zu entrichten, es sei denn, in Ihrer Vereinbarung mit Arcserve ist etwas anderes festgelegt. Der Lizenznehmer installiert jede neue Version des Softwareprodukts, die dem Lizenznehmer geliefert wird. Nach der Laufzeit unterliegt die fortgesetzte Nutzung und/oder der Produkt-Support, wie hierin vorgesehen, der Zahlung der Gebühren durch den Lizenznehmer. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Lizenznehmer, wenn das Softwareprodukt im Rahmen dieser Vereinbarung ohne Auftragsformular lizenziert wurde, berechtigt, das Softwareprodukt auf unbestimmte Zeit zu nutzen, wobei die Lizenz jedoch nicht das Recht auf Produkt-Support einschließt; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenznehmer in Bezug auf jedes Softwareprodukt, das auf kontinuierlichen Inhaltsaktualisierungen beruht, wie Signaturdateien und Sicherheitsaktualisierungen, für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens der Lizenz Anspruch auf solche Inhaltsaktualisierungen hat.

B.	Alle Gebühren sind netto ohne Steuern angegeben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Vorlage von Rechnungen durch Arcserve alle Abgaben, Gebühren oder Steuern zu bezahlen, die von einer Behörde oder staatlichen Stelle erhoben oder auferlegt werden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf nationale oder kommunale Steuern, Umsatz-, Nutzungs-, Mehrwert- und Vermögenssteuern (ausgenommen der Franchise- und Einkommensteuern, für die Arcserve verantwortlich ist). Jede beanspruchte Befreiung von solchen Abgaben, Gebühren oder Steuern muss durch ordnungsgemäß dokumentierte Nachweise belegt werden, die Arcserve vorzulegen sind. 

C.	Auf Rechnungen, die der Lizenznehmer zum Fälligkeitsdatum nicht beglichen hat, werden Verzugszinsen in Höhe des niedrigeren Betrags von 1,5 % pro Monat bzw. des höchsten anwendbaren gesetzlichen Satzes erhoben.


18.	KÜNDIGUNG UND AUSSETZUNG.
A.	Arcserve hat das Recht, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen und zusätzlich zu allen anderen Rechten von Arcserve zu verlangen, dass alle fälligen oder fällig werdenden Beträge sofort an Arcserve zu zahlen sind, wenn: (i) der Lizenznehmer die Gebühren nicht gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen an Arcserve zahlt, (ii) der Lizenznehmer eine Bedingung dieser Vereinbarung oder eines anderen Vertrags, den der Lizenznehmer mit Arcserve geschlossen hat, verletzt oder (iii) der Lizenznehmer zahlungsunfähig wird oder wenn ein Konkurs- oder Zwangsverwaltungsverfahren durch oder gegen den Lizenznehmer eingeleitet wird ("Verzugsereignisse"). 
B.	Wenn diese Vereinbarung oder die Lizenz des Lizenznehmers aus irgendeinem Grund endet, hat der Lizenznehmer jegliche Nutzung des Softwareprodukts und der Dokumentation einzustellen und Arcserve innerhalb eines (1) Monats nach dem Datum der Beendigung schriftlich zu bestätigen, dass alle Kopien und Teilkopien des Softwareprodukts von allen Computern und Speichermedien gelöscht und an Arcserve zurückgegeben oder zerstört wurden und nicht mehr in Gebrauch sind.  Ungeachtet des Vorstehenden unterliegt die fortgesetzte Nutzung der Softwareprodukte durch den Lizenznehmer zu jeder Zeit dieser Vereinbarung und wird durch sie geregelt.  Dieser Abschnitt 18.B gilt auch nach Kündigung oder Ablauf der Vereinbarung für unbestimmte Zeit.   
C.	Das Recht des Lizenznehmers, die Softwareprodukte, die auf Abonnementbasis lizenziert sind, zu nutzen und darauf zuzugreifen, endet automatisch mit Ablauf der entsprechenden Laufzeit, sofern und solange der Lizenznehmer seine Abonnementlizenz für die Softwareprodukte nicht verlängert.
D.	Sofern nicht hierin ausdrücklich festgelegt, sind alle gezahlten oder zu zahlenden Gebühren im gesetzlich zulässigen Höchstmaß nicht stornierbar und nicht erstattungsfähig. 
E.	Arcserve hat das Recht, seine eigenen Leistungen aus dieser Vereinbarung zu verweigern, einschließlich der Aussetzung oder Verweigerung des Zugriffs des Lizenznehmers auf bestimmte Funktionen des Produkts, des Produkt-Supports oder des Zugriffs auf das Portal, bis der Verstoß behoben ist, wenn: (i) der Lizenznehmer die Gebühren nicht gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen an Arcserve zahlt, (ii) Arcserve vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Lizenznehmer das Produkt unter Verstoß gegen die Abschnitte 2 bis 5 verwendet hat, (iii) der Lizenznehmer eine Bedingung dieser Vereinbarung oder eines anderen Vertrags, den der Lizenznehmer mit Arcserve geschlossen hat, verletzt oder (iv) der Lizenznehmer zahlungsunfähig wird oder wenn ein Konkurs- oder Zwangsverwaltungsverfahren vom oder gegen den Lizenznehmer eingeleitet wird.  Die Entscheidung von Arcserve, die Funktionalität oder den Zugang auszusetzen, lässt das Recht von Arcserve unberührt, die Vereinbarung aus demselben Grund bzw. denselben Gründen, die der Aussetzung zugrunde liegen, zu kündigen.
F.	Die Bestimmungen der Abschnitte 2-5, 10-12, 18, 19, 20, 21 und andere Bestimmungen, die ihrer Natur nach eine Kündigung überdauern, gelten auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung fort.

19.	GEHEIMHALTUNGSPFLICHT. Aufgrund der Vereinbarung erhält der Lizenznehmer Zugang zu Informationen, die vertrauliche Informationen von Arcserve sind ("vertrauliche Informationen"). Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht-öffentliche Informationen, die als "vertraulich" bezeichnet werden oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind.  Der Lizenznehmer wird die vertraulichen Informationen von Arcserve vor unbefugter Verbreitung und Nutzung mit der gleichen Sorgfalt schützen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedoch in keinem Fall mit weniger als einem angemessenen Maß an Sorgfalt.  Der Lizenznehmer darf die vertraulichen Informationen von Arcserve nur im Rahmen der Erfüllung dieser Vereinbarung verwenden.  Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer, die vertraulichen Informationen von Arcserve nicht an Dritte weiterzugeben, außer an diejenigen, die im folgenden Satz aufgeführt sind. Der Lizenznehmer darf vertrauliche Informationen von Arcserve nur an solche Angestellte, Vertreter oder Unterauftragnehmer weitergeben, die verpflichtet sind, diese vor unbefugter Offenlegung in einer Weise zu schützen, die nicht weniger schützend ist als diese Vereinbarung, und die ein echtes Bedürfnis haben, sie zu kennen. Nichts hindert den Lizenznehmer daran, vertrauliche Informationen an eine staatliche Stelle weiterzugeben, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer Arcserve davon in Kenntnis setzt (es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden haben etwas anderes angeordnet), damit Arcserve die Möglichkeit hat, eine Schutzanordnung zu erwirken, und dass der Lizenznehmer in Fällen, in denen keine Schutzanordnung gewährt wird, nur die vertraulichen Informationen weitergibt, die erforderlich sind, um den Gesetzen, Vorschriften, Regelungen, Vorladungen, Vorladungen oder Anordnungen nachzukommen, und dass er die Partei, die diese vertraulichen Informationen anfordert, über die vertrauliche Natur dieser Informationen informiert.

20.	ALLGEMEINES.  
A.	Versand. Sämtliche Softwareprodukte werden FOB Versandstelle oder mittels elektronischer Lieferung bereitgestellt. Die Abnahme gilt am frühesten Punkt des physischen Versands oder der Bereitstellung von Schlüsseln/Zugangscodes bei elektronischer Lieferung als erfolgt. 
B.	Feedback. Jegliche Vorschläge, Feedback oder vorgeschlagenen Änderungen am Produkt (in jeglicher Form), die der Lizenznehmer Arcserve zur Verfügung stellt, können von Arcserve ohne Einschränkung frei verwendet werden, und jegliche Änderungen am Produkt, die sich aus solchen Vorschlägen, Feedback oder Änderungsvorschlägen ergeben, sind ausschließliches Eigentum von Arcserve.
C.	Überwachung. Das Softwareprodukt enthält einen technologischen Kopierschutz oder andere Sicherheitsfunktionen, die eine unbefugte Nutzung des Softwareprodukts verhindern sollen, einschließlich Funktionen zum Schutz gegen eine Nutzung des Softwareprodukts, die nach Abschnitt 2 bis 5 verboten ist. Der Lizenznehmer darf solche Kopierschutz- oder Sicherheitsfunktionen nicht entfernen, deaktivieren, umgehen oder anderweitig eine Umgehungslösung erstellen oder implementieren und darf auch nicht versuchen, diese zu entfernen, zu deaktivieren, zu umgehen oder anderweitig eine Umgehungslösung zu erstellen oder zu implementieren. 
D.	Prüfung. Der Lizenznehmer erklärt sich bereit, nach zehn (10) Arbeitstagen nach vorheriger schriftlicher Mitteilung von Arcserve eine Selbstprüfung durchzuführen, bei der die Anzahl der autorisierten Benutzer, Computer, Server oder anderer anwendbarer Einheiten, die von den Softwareprodukten profitieren, berechnet wird. Wenn die Selbstprüfung des Lizenznehmers ergibt, dass die tatsächliche Verwendung des Lizenznehmers die zulässige Nutzung überschreitet, muss der Lizenznehmer die zusätzlich erforderlichen Lizenzen von Arcserve oder seinem bevorzugten Händler beschaffen. Wenn der Lizenznehmer auf Anfrage von Arcserve keine Selbstprüfung durchführt oder wenn Arcserve Grund hat, die Ergebnisse einer solchen Selbstprüfung anzuzweifeln, muss der Lizenznehmer nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Lizenznehmer Arcserve oder einem unabhängigen, von Arcserve beauftragten Wirtschaftsprüfer jederzeit während der normalen Geschäftszeiten den Zugang zu den Räumlichkeiten des Lizenznehmers und Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Lizenznehmers gestatten, um die Art und Weise und die Erfüllung der Verpflichtungen des Lizenznehmers im Rahmen dieser Vereinbarung zu inspizieren, zu prüfen, zu verifizieren oder zu überwachen, einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Zahlung aller anfallenden Gebühren. Eine solche Prüfung soll die Unterbrechung des Geschäftsbetriebs des Lizenznehmers so gering wie möglich halten.  Arcserve kann dieses Recht nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr ausüben. Wenn eine Prüfung ergibt, dass der Lizenznehmer die Gebühren an Arcserve unterbezahlt hat, wird dem Lizenznehmer ein Betrag in Rechnung gestellt, der dem Fehlbetrag zwischen den fälligen Gebühren und den vom Lizenznehmer gezahlten Gebühren entspricht, und er muss diesen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum an Arcserve oder den betreffenden Händler zahlen. Wenn die Höhe der Unterzahlung fünf Prozent (5 %) der fälligen Gebühren übersteigt oder die Prüfung eine Verletzung einer der zulässigen Nutzung gemäß dieser Vereinbarung aufdeckt, hat der Lizenznehmer unbeschadet der anderen Rechte und Rechtsmittel von Arcserve auch die angemessenen Kosten von Arcserve für die Durchführung der Prüfung zu zahlen.
E.	Mitteilungen. Sämtliche Mitteilungen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen gemacht oder zugestellt werden, müssen schriftlich erfolgen und: (i) der Vertragspartei, für die die Mitteilung bestimmt ist, persönlich zugestellt werden, in welchem Fall die tatsächliche Zustellung der Mitteilung als Übergabe und Empfang gilt; (ii) von einem anerkannten internationalen, kommerziellen Übernacht-Kurierdienst (wie beispielsweise FedEx), adressiert an die Vertragspartei, für die die Mitteilung bestimmt ist, verschickt werden, in welchem Fall die Mitteilung einen (1) Tag nach der Hinterlegung bei einem solchen Kurierdienst zur Zustellung als übergeben gilt; (iii) per E-Mail versendet werden, in welchem Fall die Mitteilung bei der tatsächlichen Zustellung als zugestellt gilt; oder (iv) der Vertragspartei, für die die Mitteilung bestimmt ist, auf andere Weise zugestellt werden, mit der sichergestellt werden kann, dass die Partei, für die die Mitteilung bestimmt ist, diese Mitteilung auch erhält, in welchem Fall die Mitteilung am Tag des Empfangs als zugestellt und empfangen gilt. Die Mitteilungsadresse von Arcserve lautet: Arcserve (USA) LLC, Attn: Chief Financial Officer; 8855 Columbine Road, Suite 150, Eden Prairie, Minnesota 55347, USA.  Die Mitteilungsadresse des Lizenznehmers ist die Adresse und/oder E-Mail-Adresse, die der Lizenznehmer oder sein autorisierter Vertriebspartner oder Händler Arcserve zur Verfügung gestellt hat. Beide Parteien können ihre Kontaktinformationen für Mitteilungszwecke durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei in einer oben beschriebenen Weise ändern, wobei die Mitteilung zehn (10) Tage im Voraus erfolgen muss.
F.	Rechtsmittel.  Die in diesem Vereinbarung dargelegten Rechtsmittel von Arcserve sind kumulativ und gelten zusätzlich zu und nicht an Stelle aller anderen Rechtsmittel, über die Arcserve nach Gesetz oder Billigkeitsrecht, sei es im Rahmen dieser Vereinbarung oder anderweitig, verfügt.
G.	Abtretung. Der Lizenznehmer darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Arcserve weder die Vereinbarung an Dritte abtreten noch die Softwareprodukte an Dritte übertragen. Wenn eine solche Genehmigung von Arcserve eingeholt wird, muss der Lizenznehmer sicherstellen, dass (i) das gesamte Softwareprodukt an einen einzigen Empfänger übertragen wird und nicht unterteilt wird, (ii) das Softwareprodukt vom Lizenznehmer zum Zeitpunkt der Übertragung gelöscht wird, (iii) der Lizenznehmer alle Einzelheiten des Empfängers an Arcserve weitergibt und (iv) der Empfänger sich mit den Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklärt. Jeder Versuch des Lizenznehmers, die Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung unter Verletzung dieses Abschnitts abzutreten, ist null und nichtig und stellt eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung dar.  Arcserve darf diese Vereinbarung an einen Dritten abtreten, der Rechtsnachfolger von Arcserve bezüglich des Softwareprodukts wird und die Pflichten von Arcserve aus dieser Vereinbarung übernimmt. Arcserve darf auch seinen Zahlungsanspruch aus dieser Vereinbarung abtreten oder ein Sicherungsrecht an dieser Vereinbarung oder ein solches Zahlungsrecht einem Dritten einräumen.
H.	Salvatorische Klausel.  Wenn ein Gericht eine Bestimmung dieser Vereinbarung für unzulässig, ungültig oder undurchsetzbar erklärt, bleiben die verbleibenden Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. 
I.	Geltendes Recht. Maßgeblich für diese Vereinbarung ist das Recht des US-Bundesstaats Minnesota ungeachtet seiner Kollisionsnormen, nach dem sie auszulegen ist. Ungeachtet des Vorstehenden gelten die Gesetze des Landes, in dem der Lizenznehmer eine Lizenz für das Produkt erwirbt, für diese Vereinbarung, sofern in den länderspezifischen Bestimmungen in Abschnitt 21 unten nichts anderes bestimmt ist.
J.	Gerichtsstand.  Die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der personenbezogenen Zuständigkeit der Staats- und Bundesgerichte von Minnesota. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gilt nicht für diese Vereinbarung. Jeglicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Bezug auf diese Vereinbarung oder die Beziehung der Vertragsparteien, die hierin festgelegt ist, wozu unter anderem auch ein einstweiliges Verbot, eine vorübergehende Unterlassungsverfügung, eine Beschlagnahme im Vorfeld eines Schiedsgerichts oder die Anordnung einer vorübergehenden oder vorsorglichen Maßnahme gehören, darf ausschließlich in Hennepin County, Minnesota, USA gestellt werden. Die Vertragsparteien erklären sich im Hinblick auf jeden Antrag auf einen solchen vorläufigen Rechtsbehelf oder eine vorläufige oder vorsorgliche Maßnahme mit der ausschließlichen Rechtsprechung der Staats- oder Bundesgerichte in Hennepin County, Minnesota, USA einverstanden.
K.	Streitbeilegung. Nach Wahl einer der Vertragsparteien können alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus, in Bezug auf oder in Verbindung mit den folgenden Punkten ergeben, zur endgültigen Klärung durch ein Schiedsverfahren vorgelegt werden: die Leistung des Produkts, einschließlich, ohne Einschränkung, eines angeblichen Mangels oder Defekts; das Vorhandensein oder die Verletzung einer vertraglichen, gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Gewährleistung im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder einem Produkt; die Bedingungen und Verpflichtungen dieser Vereinbarung, soweit sie sich auf die vorgenannten Punkte beziehen; und die Erfüllung, Beendigung, Aufhebung oder behauptete Verletzung dieser Vereinbarung, soweit sie sich auf die vorgenannten Punkte beziehen (zusammenfassend als "schiedsgerichtlicher Streit" bezeichnet). Wird das Schiedsverfahren gewählt, verzichten beide Vertragsparteien für jeden Anspruch, der einen schiedsgerichtlichen Streit darstellt, ausdrücklich auf jedes Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren. Jegliche Ansprüche von Arcserve wegen Verstoßes gegen oder Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten oder anderen Immaterialgüterrechten oder wegen Verletzung dieser Vereinbarung, die sich aus Tatsachen ergeben, die einen Verstoß oder eine Verletzung von Immaterialgüterrechten darstellen, sind kein schiedsgerichtlicher Streit, sondern sind ausschließlich bei einem zuständigen Gericht in Hennepin County, Minnesota, USA, vorzubringen. Wenn die klagende Partei sich für ein Schiedsverfahren entscheidet, muss sie dies schriftlich tun, bevor sie eine Klage einreicht oder anderweitig ein Gericht anruft. Wenn die beklagte Partei ein Schiedsverfahren wünscht, muss sie dies schriftlich von spätestens an dem Tag tun, an dem die Frist zur Beantwortung und/oder Erwiderung einer Ladung und/oder einer Klage, die von der jeweils anderen Vertragspartei vorgebracht wurde, abläuft. Ist der Lizenznehmer in den USA ansässig oder hat er seinen Hauptsitz in den USA, wird das Schiedsverfahren von der American Arbitration Association ("AAA") in Übereinstimmung mit der Handelsschiedsgerichtsregeln der AAA ("Regeln") durchgeführt, die zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens in Kraft sind, sofern diese Regeln nicht durch diese Vereinbarung oder eine Vereinbarung der Parteien geändert werden. Ist der Lizenznehmer nicht in den USA ansässig oder unterhält er keinen Geschäftssitz in den USA, wird das Schiedsverfahren vom International Centre for Dispute Resolution ("ICDR") gemäß der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens geltenden Internationalen Schiedsgerichtsordnung des ICDR durchgeführt, sofern diese Ordnung nicht durch diese Vereinbarung oder eine Vereinbarung der Parteien geändert wird. Die Handelsschiedsgerichtsregeln und die Internationale Schiedsgerichtsordnung werden gemeinsam als die "Regeln" bezeichnet. Kopien dieser Regeln können gebührenfrei unter http://www.adr.org/ abgerufen werden. Die Vertragsparteien haben das Recht, wie folgt Ermittlungen durchzuführen: zwanzig (20) Befragungen, zwanzig (20) Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, drei (3) Vorladungen an Dritte, drei (3) mündliche Anhörungen und eine (1) Anhörung mit schriftlichen Fragen. Die Vertragsparteien beabsichtigen, dass ein Schiedsverfahren zwischen ihnen nur Ansprüche zwischen ihnen und keine Ansprüche einer Vertragspartei gegenüber einer dritten Partei zum Gegenstand haben. Kein anderer Streit zwischen einer Vertragspartei und einer Drittpartei soll Gegenstand einer Streitbeilegung sein. Gruppenschlichtungsverfahren sind nicht zulässig. Das Schiedsgerichtsverfahren wird von einem Einzelschiedsrichter geleitet, der gemäß den Regeln ausgewählt wurde, unter der Bedingung, dass der Schiedsrichter ein pensionierter bundesstaatlicher oder staatlicher Richter oder ein gleichwertiger ausländischer Richter sein muss, der bereits Erfahrung mit technologischen Streitigkeiten hat. Anmeldegebühren, Schiedsrichterhonorare und sonstige von der Schiedsstelle erhobene Gebühren sind zunächst vom Kläger in dem Verfahren zu zahlen. Das Schiedsverfahren ist in englischer Sprache durchzuführen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Hennepin County, Minnesota, USA. Ein Schiedsspruch ist endgültig und bindend für die Vertragsparteien und kann vor einem zuständigen Gericht nur auf Basis von Gründen angefochten werden, die gemäß dem Minnesota Uniform Arbitration Act zulässig sind. Bei Fehlen einer Anfechtung, kann eine Überprüfung des Schiedsspruchs bei jedem zuständigen Gericht beantragt werden. Ohne die dem Schiedsrichter durch diese Vereinbarung und die Regeln übertragenen Befugnisse anderweitig einzuschränken, ist der Schiedsrichter nicht befugt, nach billigem Ermessen zu handeln oder billige Rechtsmittel zu gewähren. Mit ihrer Zustimmung zu einem Schiedsverfahren beabsichtigen die Vertragsparteien nicht, zuständigen Gerichten in Hennepin County, Minnesota, USA, die Möglichkeit vorzuenthalten, Streitfälle anzuhören, die keine schiedsgerichtlichen Streitfälle sind, oder vorläufigen Rechtsbehelf in irgendeiner Form anzuordnen, wozu unter anderem auch ein vorübergehendes Verbot, eine einstweilige Verfügung, eine Beschlagnahme im Vorfeld eines Schiedsverfahrens oder eine Anordnung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme gehört. Ein Antrag auf einen solchen vorläufigen Rechtsbehelf oder eine solche vorläufige oder sichernde Maßnahme durch eine Vertragspartei an einem Gericht ist nicht als Verzicht auf eine Vereinbarung von Schiedsverfahren aufzufassen. Bei jedem schiedsgerichtlichen Streit kann der Schiedsrichter der obsiegenden Partei alle ihr in dem Verfahren entstandenen Kosten zusprechen, einschließlich, falls zutreffend und ohne Einschränkung Anmeldegebühren, Schiedsrichterhonorare und sonstige von der Schiedsstelle erhobene Gebühren.
L.	Höhere Gewalt. Die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch Arcserve aufgrund von höherer Gewalt, Orkan, Krieg, Feuer, Aufruhr, Erdbeben, Terrorismus und Handlungen von Staatsfeinden, Handlungen von Regierungsbehörden (mit Ausnahme der Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften) oder anderen Ereignissen höherer Gewalt wird nicht als Verstoß gegen diese Vereinbarung betrachtet.
M.	Verzicht. Das Versäumnis einer der Parteien, eine bestimmte Bedingung dieser Lizenzvereinbarung durchzusetzen, darf nicht als Verzicht auf eines der Rechte aus dieser Vereinbarung ausgelegt werden.  Ein Verzicht auf Rechte bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist nicht als Verzicht bei anderen Verstößen anzusehen, und ein Verzicht auf Rechte ist nur dann gültig, wenn er schriftlich erfolgt und durch einen autorisierten Vertreter der verzichtenden Partei unterzeichnet ist.  
N.	Gesamtvereinbarung. Diese Vereinbarung, die Anlage für Hardwareprodukte und alle hierin erwähnten Dokumente und Richtlinien stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Lizenzierung und Nutzung der Produkte dar und ersetzen alle anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen, Vereinbarungen oder Zusicherungen in Bezug auf die Produkte.
O.	Kein Drittbegünstigter. Keine Drittpartei ist Begünstigte dieser Vereinbarung oder hat das Recht, Begünstige dieser Vereinbarung zu sein, und keine Drittpartei hat das Recht, diese Vereinbarung durchzusetzen. Dies schließt ohne Einschränkung einen Dritten ein, von dem der Lizenznehmer das Produkt erworben hat, einen Dritten, der dem Lizenznehmer Dienstleistungen in Bezug auf das Produkt erbringt, oder einen Kunden, dem der Lizenznehmer Dienstleistungen unter Verwendung des Produkts anbietet.
P.	Elektronische Transaktion, elektronische Kommunikation. Die Parteien vereinbaren, dass diese Vereinbarung auf elektronische Weise erstellt, ausgefertigt und/oder zugestellt werden kann, was auch die Nutzung von elektronischen Signaturen bzw. elektronischen Agenten einschließt. Arcserve ist berechtigt, mit der Lizenz über E-Mail oder andere elektronische Kommunikationsmittel zu kommunizieren. Der Lizenznehmer erklärt sich mit diesen und anderen Mitteilungen über das Produkt, neue Produktversionen, Upgrades, Produkt-Support und andere Informationen einverstanden, die nach Ansicht von Arcserve für die Nutzung der Produkte relevant sein könnten.

21.	LÄNDERSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN. Falls der Lizenznehmer ein Hardwareprodukt, eine Lizenz für das Softwareprodukt und/oder die Cloud-Dienste außerhalb der Vereinigten Staaten erwirbt, gelten die Bestimmungen unter https://www.arcserve.com/country-specific-terms für die Verwendung des Produkts und/oder der Cloud-Dienste.
